Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung wählt, die Jahresrechnung und das Personalreglement genehmigt und über die Entlastung des Verwaltungsrates entscheidet. Die Aufsichtstätigkeit als Eigentümer der Anstalt ist von der Aufsicht über die Durchführung der Sozialversicherung nach Art. 76 ATSG zu unterscheiden. Letztere hat gegenüber der SUVA in gleicher Weise zu erfolgen, wie gegenüber den anderen Versicherungsträgern der obligatorischen Unfallversicherung.

Die Aufsicht kann im Einzelfall, beispielsweise nach bestimmten Geschäftsvorfällen, intensiver vorgenommen werden, indem der Bundesrat Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen und sich informieren lassen kann oder indem er spezielle Untersuchungen veranlasst.

Art. 67a Unfallversicherung für arbeitslose Personen

Mit dieser Bestimmung wird die UVAL ausdrücklich im UVG verankert, wobei, wie bereits erwähnt, die heute bestehende Regelung grundsätzlich unverändert weitergeführt werden soll (vgl. Ziff. 3.2.2). Damit wird nun auch im UVG ausdrücklich bestimmt, dass alle arbeitslosen Personen bei der SUVA gegen Unfälle versichert sind (Abs. 1).

Im Weiteren soll ausdrücklich festgehalten werden, dass für die UVAL eine gesonderte Rechnung und eine Risikostatistik zu führen ist, wie dies bereits der heutigen Praxis entspricht. Für arbeitslose Personen ist die Prämie als Promillesatz der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung festzulegen, wobei aber bezüglich der Bemessung der Leistungen Abweichungen von der üblichen Regelung des Gesetzes möglich sind (vgl. vorne Art. 15 Abs. 3 Bst. e). Die von der SUVA festgelegte Prämie wird ihr bereits heute für alle arbeitslosen Personen von der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet. In Analogie zu Artikel 91 Absatz 3, wonach der Arbeitgeber der SUVA sowohl die Prämien der Berufsunfall- wie der Nichtberufsunfallversicherung schuldet, soll ausdrücklich bestimmt werden, dass die Arbeitslosenversicherung der SUVA den ganzen Prämienbetrag schuldet. Die Aufteilung der geschuldeten Prämie zwischen den arbeitslosen Personen und der Arbeitslosenversicherung ist wie bisher in der Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung zu regeln (vgl. Art. 22a Abs. 4 AVIG).

Mit der Verordnungskompetenz von Absatz 3 wird im UVG selbst die gesetzliche Grundlage für den Erlass von ergänzenden Bestimmungen auf Verordnungsstufe geschaffen. Dass sich heute eine gesetzliche Grundlage für Verordnungsbestimmungen zur Unfallversicherung im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung findet, entspricht nicht den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzgebung. Materiell wird die bisherige Verordnung über die UVAL grundsätzlich unverändert übernommen werden können.

Art. 90b Fonds für Teuerungszulagen für arbeitslose Personen

Für die Begründung zur Errichtung des Fonds für die Teuerungszulagen und für die Darstellung der drei Finanzierungsvarianten für die Umlagebeiträge kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2.2 verwiesen werden.

Absatz 1 hält fest, dass der Fonds durch die SUVA errichtet und verwaltet wird. Die Einnahmen des Fonds bestehen nicht nur aus allfälligen Umlagebeiträgen, sondern gemäss den generellen Regeln zur Finanzierung der Teuerungszulagen (vgl. Art. 90