Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Abs. 3) auch aus den Zinsüberschüssen aus den vorhandenen Deckungskapitalien der UVAL und aus der Verzinsung des Fondsbestandes selber.

In Absatz 2 wird zunächst festgelegt, wie die Mittel des Fonds zu verwenden sind. Dabei wird die bereits heute von der SUVA zur Sicherung der Teuerungszulagen der UVAL angewendete Finanzierung (vgl. Ziff. 3.2.2) ausdrücklich im Gesetz verankert. Im Zeitpunkt, in welchem der Bundesrat eine Teuerungszulage festsetzt, sind die dafür zusätzlich notwendigen Deckungskapitalien aus den Mitteln des Fonds zurückzustellen. Reichen diese Mittel dafür nicht aus, ist ein Umlagebeitrag zu erheben. Damit ist auch klar bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die SUVA einen solchen Umlagebeitrag festlegen kann.

Absatz 3 regelt die Finanzierung über Beiträge des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

Der Beitrag ist durch die SUVA festzulegen. Sie muss dabei die Voraussetzungen nach Absatz 2 beachten und darf auch keine Beiträge „auf Vorrat“ erheben. Vor der Festlegung des Umlagebeitrags hat die SUVA die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung anzuhören.

Art. 92 Abs. 7

Die geltende Verordnungskompetenz des Bundesrates zur Prämienbemessung in Sonderfällen wird auf die UVAL ausgedehnt.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

4.1.1 Auf den Bund und die Kantone

Die Unfallversicherung wird durch Prämien der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bund. Dieser ist nur in seiner Funktion als Arbeitgeber betroffen.

Infolge der Aufhebung des gemeinschaftlichen Prämientarifs der privaten Versicherer (vgl. Ziff. 2.3.8) und der damtit verbundenen Notwendigkeit einer verstärkten Aufsicht inklusive der Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen, gibt es einen zusätzlichen Bedarf an Stellen bei der Aufsichtsbehörde. Dieser wird ab Inkrafttreten der Teilrevision des UVG auf sechs Stellen mit Kostenfolgen von jährlich ungefähr einer Millionen Franken geschätzt. Durch die vorgeschlagene Kostenpflicht der Rechtspflegeverfahren in Unfallversicherungssachen (Art. 108) werden die Kantone entlastet.

4.1.2 Auf die Unfallversicherung

Die folgenden Änderungen haben finanzielle Auswirkungen auf die Unfallversicherung:

- Bei einer Senkung des höchstversicherten Verdienstes steigt der Risikosatz (Nettoprämiensatz), da die Pflegekosten gleich hoch bleiben, während das gesamte Prämienvolumen abnimmt.

- Eine Erhöhung des Mindestinvaliditätsgrades für einen Rentenanspruch von heute 10 % auf neu 20 % hätte basierend auf den Zahlen von 2004 zu