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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 26 Seiten
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Anhang 9 (Art. 40)
Interpretation der Inkorporationsmessung
Text vor Formel 5
Falls eine Inkorporation deutlich über der Nachweisgrenze liegt und die effektive Halbwertszeit vergleichbar oder eindeutig länger ist als das Überwachungsintervall, wird eine solche Inkorporation den nächsten Messwert beeinflussen. In diesem Fall muss bei weiteren Inkorporationsmessungen der Beitrag der vorangehenden Inkorporation berechnet und vom neuen Messwert abgezogen werden. Diese Korrektur berechnet sich aus der Extrapolation der vorangehenden Inkorporation Ia auf den Zeitpunkt der neuen Messung mit Hilfe des Faktors m(∆t). ∆t ist das Zeitintervall zwischen dem (angenommenen) Zeitpunkt der vorangehenden Inkorporation und der neuen Messung. Der Anteil Mn des neuen Messwertes M(t), der auf eine neue Inkorporation zurückzuführen ist, wird mit dem Messwert Ma der vorangehenden Messung wie folgt berechnet: …
Text nach Formel 8
mit Hilfe der m(t)-Werte zu berechnen. Die Zeitspanne ∆t beträgt (n+1/2).T, wobei n die Zahl der Intervalle bezeichnet, die die Inkorporation zurückliegt. Die m(t)-Werte sind in tabellierter oder in grafischer Form in ICRP-Publikation 78 angegeben. Für den Fall ∆t = 3.T/2 sind die Werte k(∆t) im Anhang 10 speziell aufgeführt. In der Praxis sind diese Korrekturen erst zu berücksichtigen, wenn die Korrektur mehr als 10 % der resultierenden Dosis ausmacht.
Wo in der Praxis von einer chronischen Inkorporation ausgegangen werden kann (z. B. H-3, I-125), sind die im Anhang 10 aufgeführten Faktoren für Dauerinkorporation zu verwenden.