Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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2. Besonderer Teil
2.1 Allgemeine Systematik
Die Einführung von besonderen Mitteln zur Informationsbeschaffung bedarf einer anderen Regelung als jener, die für die bisherigen einfachen Mittel gilt. Das erfordert eine Änderung in der Systematik des Aufbaus des Gesetzes. Das Gesetz wird um ein Kapitel mit zwei Abschnitten erweitert. Im ersten Abschnitt werden die auf die neuen Mittel allgemein anwendbaren Regeln statuiert. Der zweite Abschnitt ist den besonderen einzelnen Mitteln der Informationsbeschaffung und ihrer Anwendung gewidmet. Die Einführung dieses Kapitels bedingt eine Änderung des allgemeinen Aufbaus des Gesetzestextes.
2.2 Artikel 2, Absatz 4, Buchstaben bbis und bter
Das geltende Gesetz zählt die vorbeugenden Massnahmen in Artikel 2 Absatz 4 abschliessend auf. Diese Auflistung ist mit den neu eingeführten, in Kapitel 3a
geregelten besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung (Buchstaben bbis) bzw. dem Tätigkeitsverbot (Buchstaben bter) gemäss Kapitel 3b zu ergänzen.
2.3 Artikel 7, Absatz 2, dritter Satz
Nach Artikel 7 Absatz 2 BWIS erfüllen die Kantone die Aufträge nach diesem Gesetz selbständig. Müssen mehrere Kantone mitwirken oder ist Gefahr in Verzug, kann das Bundesamt die Leitung übernehmen. Diese Kompetenz soll ergänzt werden: Das Bundesamt kann den Austausch von Informationen koordinieren, wenn dadurch die Arbeit bei Bund und Kantonen erheblich erleichtert werden kann. Es geht also um die Sicherstellung eines koordinierten Informationsaustausches durch das Bundesamt zwischen (kantonalen) Verwaltungseinheiten, die originär zuständig sind und es auch bleiben. Der Begriff Koordination soll den kooperativen Charakter der Massnahme verdeutlichen. Mit dem Kriterium der Massgeblichkeit wird sichergestellt, dass beim gegenseitigen Informationsaustausch ein klares Plus resultieren muss. Die durch das Bundesamt sichergestellte Kooperation soll also das Informationsaufkommen aller beteiligten Stellen erheblich verbessern. Im Übrigen handelt es sich um eine „kann“ Bestimmung; Pflicht zur Übernahme der Koordination besteht keine.
Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit
Mit der zunehmenden Internationalisierung der terroristischen und
gewaltextremistischen Ideologien und ihrer militanten Anhängerschaft wird die
präventive Gefahrenabwehr immer schwieriger. Deshalb rechtfertigt es sich, die koordinierende Funktion des Bundesamtes bei der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben anzupassen. Um eine entsprechende Gefährdung frühzeitig zu erkennen, sind umfassende Kenntnisse der komplexen, oft
grenzüberschreitenden Vorgänge und personellen Verflechtungen unabdingbar. Als ebenso wichtig erweist sich in der Regel ein intensiver Informationsaustausch mit ausländischen Partnerbehörden. Die nun vorgeschlagene Koordination respektiert im Übrigen das verfassungsmässige Subsidiaritätsprinzip, das für die Aufgabenteilung zwischen Bund und den Kantonen massgebend ist (vgl. den neuen Artikel 5a BV,
welcher im November 2004 vom Volk und den Ständen angenommen wurde und voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird).