Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Absatz 3

Zugang zur periodischen Lagedarstellung der ELD erhalten jene Stellen, welche die dort abrufbaren Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 17 (Weitergabe von Personendaten) zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Bei zeitlich nur befristet abrufbaren Inhalten (ereignisbezogene Lagedarstellung) sowie bei Inhalten ohne besonders schützenswerte Personendaten regelt das Bundesamt den Zugang.

Absatz 4

Absatz 4 schliesst eine heute bestehende Lücke, indem beschränkt auf die

ereignisbezogene Lagedarstellung und nur für eine bestimmte Zeit die

Datenweitergabe an private Stellen ermöglicht wird (z.B. an im Rahmen eines Grossanlasses tätige private Sicherheitsfirmen). Entscheidend ist, dass die

Datenweitergabe für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nötig ist.

2.6 Artikel 13, Titel, Absätze 3 und 4 Allgemeine Auskunftspflicht der Behörden

Die Einführung von Artikel 13a bedingt eine Anpassung von Artikel 13, damit der Unterschied zwischen den beiden Formen der Auskunftspflicht besser erkennbar wird.

Titel

Der Titel von Artikel 13 wird so geändert, dass er mit dem Wort „Allgemeine“ zum Ausdruck bringt, dass diese Pflichten für den gesamten Aufgabenbereich des BWIS gelten.

Absatz 3

Da Erkenntnisse über eine Bedrohung durch Terrorismus, verbotenen politischen oder militärischen Nachrichtendienst, verbotenen Handel mit Waffen, radioaktiven Materialien oder durch verbotenen Technologietransfer dauerhaft mitzuteilen sind, ist die Delegation an den Bundesrat auf die verbleibenden Bereiche zu beschränken. Es sind dies gewalttätiger Extremismus und verbotener wirtschaftlicher

Nachrichtendienst.

Absatz 4

Die in diesem Absatz bisher enthaltene Regelung wird aufgehoben und neu als eigenständiger Artikel gegliedert (vgl. Artikel 13b). Die neue Regelung gilt für allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen allen zur Auskunft verpflichteten Behörden, und zwar sowohl nach Artikel 13, als auch nach Artikel 13a. Abgeändert werden muss die Bestimmung auch, weil sich die Auskunftspflicht künftig nicht mehr auf Straf- und Verwaltungsbehörden beschränkt.

2.7 Art.13a Besondere Auskunftspflicht der Behörden

Die Abstimmung des Erlassentwurfes mit der vom Parlament verabschiedeten, noch nicht in Kraft gesetzten Teilrevision des BWIS in Bezug auf Gewaltpropaganda und Gewalt bei Sportveranstaltungen (Änderung vom 24. März 2006; sog. BWIS I) wird nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren erfolgen.

Wie bereits erwähnt wird mit dieser Bestimmung eine neue Form der Auskunftspflicht eingeführt. Bezogen auf Artikel 13 handelt es sich um eine Spezialnorm. Einerseits beschränkt sie sich auf einen Teilbereich des gesetzlichen Aufgabenbereichs.