Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone in konkreten Fällen zur

umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet werden. Unter den nämlichen

Voraussetzungen sollen auch gewerbliche Transporteure auskunftspflichtig werden, soweit von ihnen ohnehin bereits erhobene Daten benötigt werden. Weiter soll unter sehr strengen Voraussetzungen und im Sinne einer „ultima ratio“ besondere Mittel zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden können. Wiederum beschränkt auf die Bereiche Terrorismus, verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst und Proliferation soll bei gegebener Verdachtslage das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs, das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät, sowie das geheime Durchsuchen von Datenbearbeitungssystemen ermöglicht werden.

Der Einsatz von besonderen Mitteln zur Informationsbeschaffung wird einer

doppelten Kontrolle unterstellt: Das Verfahren wird mit einem Antrag des

Bundesamtes für Polizei eingeleitet. In der Folge prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit des Antrages. Fällt diese positiv aus, geht der Antrag zur

Prüfung nach staatspolitischen Gesichtspunkten an den Vorsteher oder die

Vorsteherin des EJPD, der bzw. die den Vorsteher oder die Vorsteherin des VBS konsultiert. Bei Einigkeit entscheidet der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD abschliessend über den Antrag; bei Differenzen entscheidet der Bundesrat.

Die Überwachung muss der betroffenen Person nach Beendigung der Operation mitgeteilt werden; vorbehalten bleiben im Einzelfall höher zu gewichtende öffentliche Interessen sowie Interessen zum Schutz von Dritten. Über Ausnahmen von der Mitteilungspflicht befindet der Departementsvorsteher oder die

Departementsvorsteherin EJPD.

Die Kompetenz des Bundesrates, einer Person, Organisation oder Gruppierung eine bestimmte Tätigkeit zu verbieten (z.B. Geldsammlung), soweit die Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet, soll an den Vorsteher des EJPD delegiert und gesetzlich geregelt werden. Die Kompetenz, Organisationen zu

verbieten, verbleibt wie bis anhin beim Bundesrat.

Im übrigen soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Informanten bzw. die Natur der ihnen gewährten finanziellen Entschädigung (weder AHV-, noch steuerpflichtiges Einkommen) auf eine formellgesetzliche Grundlage gestellt und daneben die

Möglichkeit geschaffen werden, solche Personen bei Bedarf zu schützen. Um bei der Informationsbeschaffung den Schutz von Informanten und Mitarbeitenden des DAP sicherzustellen, wird auch die Möglichkeit zur Legendierung (Tarnidentität)

geschaffen. Schliesslich wird die (seit langem bewährte) Lagedarstellung durch das Bundeslagezentrum gesetzlich geregelt und mit einer Ergänzung im Bereiche der Personensicherheitsprüfungen (sog. „Clearing“) wird sichergestellt, dass

Schweizerinnen und Schweizer, gleich wie hier wohnhafte ausländische Personen, auch inskünftig die Möglichkeit haben, an klassifizierten Projekten des Auslandes mitzuarbeiten.

1.8 Umsetzung

Für die Umsetzung der Massnahmen soll weitestgehend auf die bestehenden

eidgenössischen (Bundesverwaltungsgericht, Dienst für Analyse und Prävention) und kantonalen Strukturen (kantonale Nachrichtendienste) aufgebaut werden. Für