Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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2.4 Kapitel 3 Allgemeine Informationsbeschaffung und -bearbeitung
Bedingt durch die neue allgemeine Systematik des Gesetzes wird der bisherige
3. Abschnitt zum Kapitel 3.
Die Überschrift des neuen Kapitels 3 wird geändert, um den Unterschied zwischen der Allgemeinen Informationsbeschaffung und der Besonderen
Informationsbeschaffung (Kapitel 3a) besser hervorzuheben. Die Allgemeine
Informationsbeschaffung ist identisch mit der heute zulässigen
Informationsbeschaffung. Sie greift kaum in Grundrechte ein und entspricht dem liberalen präventivpolizeilichen Verständnis des Gesetzgebers von 1997 (z.B.
Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen oder Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten). Folgerichtig orientieren sich die zulässigen Möglichkeiten in erster Linie an der Amtshilfe unter Behörden (vgl. die Auskunftspflichten kantonaler Behörden oder bestimmter Bundesbehörden).
Das Kernstück des heutigen BWIS ist die Regelung der Informationsbearbeitung. Daran ändert die vorliegende Revision nichts. Die einschlägigen Regeln gelten weiterhin und auch für die mit den besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung erhobenen Daten, soweit in Kapitel 3a nicht ausdrücklich Anderes vorgesehen wird.
2.5 Artikel 10a Lage innere Sicherheit
Die Bestimmung regelt eine Aufgabe, die bereits von den Sicherheitsorganen des Bundes wahrgenommen wird (vgl. die Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; SR 172.213.1, insbesondere Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2).
Absatz 1
Das Bundesamt für Polizei ist verantwortlich für die ständige Lagebearbeitung im Bereich der inneren Sicherheit. Dazu führt es das Bundeslagezentrum, das die relevante Lage aus den Teilbereichen der inneren Sicherheit (Kantone, andere Bundesstellen) integriert. Das Bundeslagezentrum wirkt zudem bei besonderen Ereignissen (z.B. Grossanlässen) massgeblich an der Führung des nationalen Nachrichtenverbundes mit. Die Aufgaben bedingen einen steten Nachrichtenfluss, den es zu regeln gilt.
Absatz 2
Zur Verbreitung der Lageinformationen nutzt das Bundeslagezentrum u.a. eine Elektronische Lagedarstellung (ELD). Bei diesem elektronischen Informationssystem handelt es sich nicht um eine Datensammlung nach Datenschutzgesetz;
systematische Bearbeitung von Personendaten findet keine statt. Vielmehr handelt es sich um ein Lageinformationssystem, in dem von berechtigten Stellen aktualisierte Informationen zur Lage der inneren Sicherheit abgerufen werden können. Im
Ereignisfall (z.B. Nachrichtenverbund bei einer Grossveranstaltung, Terroranschlag) werden über die ELD zusätzlich ereignisbezogene Lageinformationen verbreitet.
Es besteht keine technische Verbindung zwischen dem Staatsschutz-Informations-System (ISIS) und der ELD. Bei öffentlich bekannten Personendaten handelt es sich um Daten, welche bereits durch die Medien bekannt gemacht wurden. Die übrigen Personendaten stehen untrennbar mit einem lagerelevanten Ereignis in
Zusammenhang. Die Empfänger sind gemäss BWIS berechtigt, an diese Art von Informationen zu gelangen.