Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Der Sicherheit von Experten des Schweizerischen Expertenpools für zivile

Friedensförderung und von Mitarbeitern, die an humanitäre oder im

Menschenrechtsbereich tätige Organisationen zur Verfügung gestellt wurden, ist während im Ausland laufender Missionen besondere Achtung zu schenken. Auch gilt es allfälligen Vertraulichkeitsklauseln, speziellen Verhaltenscodices oder Standing operating Procedures (SOP) in geeigneter Form Rechnung zu tragen. Massgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

Absatz 2

Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dürfen die Sicherheitsorgane nicht alleine über die Auskunftspflicht einer Organisation entscheiden. Deshalb soll der Bundesrat die verpflichteten Organisationen auf dem Verordnungsweg abschliessend bezeichnen.

Absatz 3

Die in Absatz 1 und 2 genannten Stellen sind auch ermächtigt, den mit Staatsschutz befassten Behörden von Bund und Kantonen von sich aus Sachverhalte zu melden, von denen sie annehmen, dass eine Verbindung zu Terrorismus, verbotenem

politischen oder militärischen Nachrichtendienst oder verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien oder verbotenem Technologietransfer bestehen könnte. Die in Absatz 1 und 2 genannten Stellen sollen somit vor dem Vorwurf bewahrt werden, eine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen. So könnte beispielsweise die MROS (vgl. obige Erläuterungen zu Absatz 1) den Sicherheitsorganen künftig

unaufgefordert Informationen zur Verfügung stellen. Es besteht indessen keine Pflicht für ein systematisches Meldewesen.

Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit

Mit dem neuen Artikel 13a soll die Bestimmung des heutigen Artikels 13 Absatz 3 auf Gesetzesstufe nachvollzogen werden. Es betrifft dies die Möglichkeit des

Bundesrates, für begrenzte Zeit andere als die in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Behörden der Auskunftspflicht zu unterstellen. Der Bundesrat machte davon

Gebrauch, indem er die Verordnung vom 7. November 2001 betreffend die

Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit erliess. Nach zweimaliger Verlängerung gilt diese Verordnung nun noch bis zum

31. Dezember 2008 (vgl. AS 2005 5423).

Seit dem Erlass der Verordnung hat sich die Bedrohungslage der Schweiz im

Bereich der terroristischen Bedrohung nicht grundlegend geändert. Die heutige Beurteilung lautet wie bisher, dass die Schweiz zwar nicht ein direktes und primäres Ziel des Terrorismus ist. Die allgemeine Gefahr für terroristische Aktionen hingegen bleibt weltweit gross, wovon auch die Schweiz – wie andere Länder - betroffen ist. Der Mittelmeerraum und Kontinentaleuropa sind nicht länger nur Ruhe- oder

Vorbereitungsraum. Alles in allem ist davon auszugehen, dass Terrororganisationen bereit sind, bei sich bietender Gelegenheit mit terroristischen Anschlägen gegen westliche Interessen vorzugehen. Es ist mit einer langdauernden

Auseinandersetzung zu rechnen; ein Ende der Bedrohungslage ist zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar.

Der Bundesrat beauftragte das EJPD im Dezember 2002, die Auskunfts- und

Meldeverordnung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ihm Bericht zu erstatten. In der Folge wurde bei den Polizeikorps der Kantone und bei denjenigen der Städte