Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Zürich und Bern eine Umfrage durchgeführt. Dabei wurde das Schwergewicht nicht auf das Meldeaufkommen als solches (Quantität), sondern auf den inhaltlichen Wert (Qualität) der Meldungen gelegt (somit Qualität vor Quantität).
Zur Evaluation wurde ursprünglich beabsichtigt, die in einem Zusammenhang mit den erweiterten Befugnissen stehenden Meldungen im Staatsschutzinformationssystem ISIS speziell zu kennzeichnen. Dieses Unterfangen stellte sich jedoch als (viel) zu aufwändig heraus, so dass darauf verzichtet werden musste. Zum anderen erwies es sich, dass mit der blossen Markierung von Meldungen die Auswirkungen der
Auskunfts- und Meldeverordnung auf kantonaler Ebene gar nicht oder bloss
unzureichend erfasst wurden. Dies namentlich in denjenigen Fällen, in denen auf kantonaler Ebene Meldungen dank der erweiterten Kompetenzen mit entsprechend kleinerem Aufwand abgeklärt werden konnten, ohne dass eine spezielle Meldung an den DAP erfolgte.
Weiter wurde festgestellt, dass die Auskunfts- und Meldeverordnung zwar auf
polizeilicher Seite sehr wohl, nicht jedoch auf Seiten der zur Auskunft berechtigten oder verpflichteten Personen ausreichend bekannt war. Diesem Umstand wurde anlässlich der letzten Verlängerung mit einem entsprechend breit gestreuten
Kreisschreiben Rechnung getragen.
Insgesamt ergab sich eine zahlenmässig eher geringe, inhaltlich jedoch deutliche Verbesserung des Meldeaufkommens. Bisweilen wurde die blosse Existenz des entsprechenden Rechts bzw. der entsprechenden Pflicht als wichtiger als deren praktischer Nutzen beurteilt. Trotzdem lehnten die kantonalen Vollzugsorgane eine Aufhebung der Bestimmung entschieden ab. Die blosse Existenz der Verordnung wird als wichtig eingestuft. Ihre konkreten Wirkungen sind jedoch schwierig detailliert nachweisbar, weil nur ein sehr beschränktes Meldeaufkommen ausschliesslich auf die erweiterten Befugnisse zurückgeführt werden kann. Im Gegenzug hat die
Verordnung kaum Kosten verursacht.
Zusammenfassend erwies sich die Verordnung sowohl innen-, wie auch
aussenpolitisch von nicht zu unterschätzender Bedeutung (innenpolitisch:
Gradmesser für den Willen des Bundesrates zum Kampf gegen den Terrorismus;
aussenpolitisch: Signal für die Bereitschaft der Schweiz, ihre Rolle im internationalen Staatenverbund zur Bekämpfung des Terrorismus wahrzunehmen). Mit anderen Worten besteht an ihrer Weiterführung bzw. Überführung in das « ordentliche »
Recht ein gewichtiges öffentliches Interesse.
Das zahlenmässig geringe, qualitativ aber hoch stehende Meldeaufkommen belegt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
2.8 Artikel 13b Streitigkeiten über die Auskunftspflicht
Der Anwendungsbereich von Artikel 13b ist dann gegeben, wenn das Bundesamt oder ein in seinem Auftrag tätiges kantonales Sicherheitsorgan gestützt auf Artikel 13 oder 13a eine Auskunft verlangt, die angefragte Stelle indessen nicht bereit ist, diese zu erteilen.
Absatz 1
Sind lediglich Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung (vgl. Artikel 7 RVOV, SR 172.010.1) hinsichtlich der Auskunftspflicht geteilter Meinung, entscheidet