Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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die gemeinsame Aufsichtsbehörde, das heisst der Vorsteher oder die Vorsteherin des antragstellenden Departements oder der Bundesrat (vgl. Artikel 9 Absatz 3,

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021). Käme es

beispielsweise hinsichtlich einer Auskunft, die das Bundesamt für Polizei vom Bundesamt für Migration verlangt, zu Meinungsverschiedenheiten, so würde der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements entscheiden.

Absatz 2

In allen übrigen Fällen kann das Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht gelangen und um einen abschliessenden Entscheid ersuchen (vgl. Artikel 83

Buchstaben a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesverwaltungsgericht3). Dieser Weg steht dem Bundesamt auch offen, wenn ein kantonales Sicherheitsorgan um die verweigerte Auskunft ersucht hat. Weil das kantonale Sicherheitsorgan im Auftrag des Bundes handelt, ist es folgerichtig, dass nicht das kantonale Sicherheitsorgan, sondern einzig das Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht gelangen kann.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht löst das bisherige Verfahren vor dem Bundesstrafgericht nach dem heutigen Artikel 13 Absatz 4 ab; die Klärung anderer Streitigkeiten über den Anwendungsbereich des BWIS soll nach dem neuen Artikel 29a ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht obliegen.

Streitigkeiten über die Auskunftspflicht können sich mit eidgenössischen oder kantonalen Behörden, gleich wie mit Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder mit Stellen ausserhalb der dezentralen Bundesverwaltung (vgl. Artikel 8 RVOV, z.B. Schweizerische Bundesanwaltschaft) ergeben.

2.9 Artikel 13c Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure

Die neu eingeführte Auskunftspflicht gleicht derjenigen nach Artikel 13a. Sie zielt indessen nicht auf Behörden oder auf Organisationen ab, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, sondern richtet sich an gewerbliche Transporteure, die in diesem Bereich Leistungen erbringen. Gleich wie die Auskunftspflicht nach Artikel 13a knüpft die Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure an bestimmte Bedrohungsformen an (Terrorismus, verbotener politischer und militärischer Nachrichtendienst, verbotener Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien sowie verbotener

Technologietransfer).

Die Bestimmung gilt beispielsweise für Taxiunternehmen, Flug- und

Eisenbahngesellschaften, Autovermietungen, Strassentransporteure usw.

Die Transporteure sind gehalten, Auskunft über bereits vorhandene, von ihnen für ihre eigenen Zwecke erhobene Daten zu erteilen. Artikel 13c verpflichtet sie somit nicht zur Erhebung zusätzlicher Daten. Da die Auskunftserteilung über ohnehin bereits vorhandenes Datenmaterial für die Transporteure keinen nennenswerten Mehraufwand verursacht, ist keine spezielle Entschädigung durch die

Sicherheitsorgane vorgesehen; die Auskunft ist unentgeltlich zu erbringen.

3 BBl 2005 4093. Dieses Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2007 rechtskräftig.