Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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1.1.3 Tätigkeit des Inlandnachrichtendienstes
a) Existenzbewahrende Dimension der Schutzaufgabe
Das permanente Beschaffen, Auswerten und Verbreiten von Nachrichten durch den DAP zielt darauf ab, die Staatslenkungsorgane über Bedrohungen zu informieren, die den Fortbestand des Landes, seiner freiheitlichen Gesellschaftsordnung und seiner demokratischen Institutionen gefährden können.
Diese, Gesellschaft und Nation als Ganzes erfassende Dimension des Staatschutzes bringt Artikel 1 des BWIS zum Ausdruck, indem er den Staatsschutz in den Dienst der Sicherung der rechtsstaatlichen und demokratischen Grundlagen der Schweiz sowie den Schutz der Freiheitsrechte stellt.
b) Aufgabengebiet des Inlandnachrichtendienstes
Um den Fortbestand einer Gesellschaft als Ganzes und die Sicherheit einer Vielzahl von Menschen ernstlich zu gefährden, braucht es Gleichgesinnte mit einem hohen Grad an destruktiver Entschlossenheit. Aus historischer Sicht liegen deshalb den staatsschutzrelevanten Gefährdungen in der Regel politisch-ideologische
Motivationen zu Grunde. Demgegenüber obliegt aus historischer Sicht die Verfolgung der schwergewichtig pekuniär motivierten Kriminalität den Strafverfolgungsbehörden.
Nach heutigem Recht bearbeitet der DAP Gefährdungen durch Terrorismus,
gewalttätigen Extremismus, verbotenen Nachrichtendienst, verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbotenen Technologietransfer. Weiter unterstützt er die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, indem er ihnen Erkenntnisse über das organisierte Verbrechen mitteilt, namentlich wenn solche bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden anfallen.
c) Präventiver Zweck
Die Abklärungen des DAP bezwecken, die zuständigen Behörden, namentlich die Führungsorgane im Bund und die Kantone, frühzeitig mit Informationen über die Sicherheitslage zu versorgen, damit rechtzeitig Gefährdungen erkannt (z.B.
periodische Beurteilung der Bedrohungslage durch die politischen Behörden) und Massnahmen ergriffen werden können (z.B. Verhängung von Einreisesperren gegen ausländische Personen, welche die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können oder Schutz von Personen und Einrichtungen). Das Handeln ist somit primär darauf ausgerichtet, mögliche Gefährdungen der Sicherheit der Schweiz abzuklären
(präventiver Zweck der Verdachtsabklärung) und diese gegebenenfalls abzuwenden.
d) Massnahmen zur Informationsbeschaffung
Jede Gefahrenanalyse und darauf gestütztes Handeln basieren auf vielfältigen Informationen. Nur ein Teil der nötigen Informationen kann über allgemein
zugängliche Wege beschafft werden. Die Beschaffung nicht öffentlicher Fakten ist eine zentrale Aufgabe eines Nachrichtendienstes. Dabei können in die
nachrichtendienstlichen Produkte nicht mehr und nicht bessere Informationen
einfliessen, als von Gesetzes wegen überhaupt beschafft und ausgewertet werden dürfen.
Wenn der Nachrichtendienst staatsschutzrelevante Gefahren und Bedrohungen aufdeckt, treffen nach Artikel 2 Absatz 2 BWIS die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die nötigen polizei- oder verwaltungsrechtlichen Massnahmen, um Gefahren oder bereits eingetretene Störungen abzuwehren.