Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Das Strafrecht hat zur Aufgabe, gewissen durch das Recht geschützten Gütern einen verstärkten Schutz zu verleihen. Der verstärkte Schutz geschieht einerseits dadurch, dass durch die Strafandrohung sowie durch das konsequente Verhängen und Vollstrecken von Strafen potenzielle Täter abgeschreckt werden. Anderseits wird bei gegebener Sachlage nachträglich zwangsweise in die Rechtsgüter des Täters eingegriffen (z.B. Freiheitsentzug). Hier lautet das Ziel Besserung, allenfalls
Sicherung des Täters.
Nach dem Grundsatz der Legalität ist strafbar, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. Grundsätzlich gilt: Für’s denken kann niemand henken. Unter dem Eindruck der Terrorismuswelle der siebziger Jahre wurden jedoch bereits Vorbereitungshandlungen zu bestimmten Kapitaldelikten (Art. 260bis StGB: vorsätzliche Tötung, Mord, schwere Körperverletzung, Raub,
Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Brandstiftung) für selbständig strafbar erklärt und damit die Strafbarkeit ins planerische und vorbereitende Vorfeld einer Tatausübung verlagert. Ebenso wurde später zur Bekämpfung des
organisierten Verbrechens schon die „blosse“ Beteiligung an einer kriminellen Organisation unter Strafe gestellt (Art. 260terStGB). Mit der Vorverlagerung der Strafbarkeit wird die Grenze zwischen Prävention und strafrechtlicher Repression zunehmend fliessend.
Die Verfolgung von Straftaten basiert auf einer Aufgabenteilung zwischen den Kantonen und dem Bund. Mit gerichtspolizeilichen Ermittlungen und der Verfolgung von Verbrechen im Kompetenzbereich des Bundes befassen sich die
Bundesanwaltschaft (BA) und die Bundeskriminalpolizei (BKP). Sie wurden in den letzten Jahren deutlich gestärkt und ausgebaut (sog. Effizienzvorlage).
1.1.6 Abgrenzung der präventiven Staatsschutztätigkeit (Prävention) von den kriminalpolizeilichen Vorabklärungen
Die Abklärungen im präventiven Aufgabenbereich gemäss Artikel 2 BWIS erfolgen zur Gewinnung präventiv verwertbarer Erkenntnisse, so insbesondere zur
Beurteilung der Bedrohungslage und dem Treffen präventiver Massnahmen
(präventiver Zweck).
Anders verhält es sich bei den kriminalpolizeilichen Vorabklärungen. Sie dienen dazu, Klarheit über die Durchführung eines Strafverfahrens zu schaffen. Der
Gesetzgeber hat im Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) den Auftrag erteilt, Schwerstkriminalität gemäss Artikel 260terbzw. 340bisdes Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu erkennen, zu bekämpfen und zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Informationssystem zu betreiben. Die Aufgabe wird heute von der BKP wahrgenommen. Die in diesem Zusammenhang zulässigen Informationsbeschaffungsmassnahmen entsprechen weitgehend denjenigen des bisherigen BWIS. Die einschlägigen Abklärungen der BKP gründen jedoch auf einem konkreten Tatverdacht und sind auf die
Durchsetzung des Strafrechts gerichtet. Sie werden also mit repressivem Zweck durchgeführt, ein Kompetenzkonflikt mit den präventiven Behörden liegt nicht vor. Analoges gilt, wenn die BKP aus eigenem Antrieb ersten straftatverdachts-
begründenden Informationen und Hinweisen nachgeht.
Allerdings bestehen dort Berührungspunkte, wo sich Abklärungen der Repression über strafbares Verhalten in einem konkreten Einzelfall mit präventiven Abklärungen