Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Die im Rahmen der Prävention zulässigen Informationsbeschaffungsmittel sind in Artikel 14 Absatz 2 BWIS abschliessend aufgelistet. Danach können Personendaten beschafft werden durch:

a) Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;

b) Einholen von Auskünften;

c) Einsicht in amtliche Akten;

d) Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;

e) Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;

f) Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;

g) Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.

Der Gesetzgeber hat in Artikel 14 Absatz 3 BWIS für den Inlandnachrichtendienst die Anwendung von Zwangsmitteln, wie sie im Rahmen von Strafverfahren zulässig sind, und das Beobachten in privaten Räumen ausgeschlossen. So ist beispielsweise der gesamte Kommunikationsbereich (Post, Telefon, Telefax, E-Mail) der präventiven Bearbeitung entzogen.

e) Strategischer Nachrichtendienst

Der Strategische Nachrichtendienst (SND) ist der Auslandnachrichtendienst der Schweiz und beschafft gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) zuhanden der obersten politischen und militärischen Führung, insbesondere für den Chef VBS, den Chef der Armee, den Sicherheitsausschuss des Bundesrates und die Lenkungsgruppe Sicherheit Informationen über das Ausland, die für die Sicherheit der Eidgenossenschaft bedeutsam sind, wertet diese aus und verbreitet sie. Er ist gemäss Artikel 99 Absatz 5 MG unmittelbar dem Chef des

Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) unterstellt. Der SND verfügt über einen Grundauftrag, welcher von den drei im Sicherheitsausschuss des Bundesrates vertretenen Bundesräten unterzeichnet ist. Im Fokus der

Beschaffungs- und Analysetätigkeit des SND stehen politische, wirtschaftliche,

militärische und wissenschaftlich-technische Schwerpunktthemen. Darunter fallen insbesondere auch Bedrohungen durch Terrorismus, Organisierte Kriminalität und die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen

(Proliferation).

Die Aufgaben des SND werden in der Verordnung vom 26. September 20032 über die Nachrichtendienste im Eidgenössischen Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport (VND) geregelt.

1.1.4 Abgrenzung der präventiven Staatsschutztätigkeit (Prävention) von der Polizeiaufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr

Die Tätigkeit des DAP ist auf den gesetzlichen Aufgabenbereich gemäss Artikel 2 BWIS beschränkt. In diesem Rahmen können nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Analysen sowohl Informationen über bevorstehende, als auch über bereits eingetretene Störungen der Sicherheit zu Grunde liegen.

Mit Blick auf bevorstehende Störungen der Sicherheit konzentrieren sich die

Nachrichtendienste auf die Aufdeckung und rechtzeitige Warnung vor Gefahren, die

1 SR 510.10

2 SR 510.291