Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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über Gefährdungen der Sicherheit der Schweiz überschneiden, weil die unter
Verdacht stehende Person oder die mutmassliche Straftat gleichzeitig Gegenstand anders gelagerter präventiver Abklärungen ist. Mit anderen Worten kann zwar dieselbe Person oder Tat Abklärungsgegenstand bilden, dies jedoch unter völlig unterschiedlichen Blickwinkeln: Hier Erhärtung des Verdachts auf eine konkrete Straftat, dort Abklärung zur Beurteilung einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz. In der Praxis wird im In- und Ausland oft beobachtet, dass längerdauernde nachrichtendienstliche Abklärungen kurzfristig von justizförmigen Verfahren
überlagert werden. Durch dieses Nebeneinander von Repression und Prävention ergeben sich Mehrwerte und es zeitigt keine nachteiligen Folgen, wenn der
gegenseitige Informationsaustausch spielt.
Hinsichtlich des Auskunftsrechts gelten für den präventiven Bereich und für die kriminalpolizeilichen Vorabklärungen ähnliche Regeln: Nach Art. 14 Abs. 4 ZentG und Art. 18 Abs. 6 BWIS muss registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt und aufgrund der Regelungen in den Art. 14 Abs. 2 ZentG und 18 Abs. 1 BWIS zunächst eine indirekte Auskunft des EDSB erhalten haben, nach Dahinfallen des Geheimhaltungsinteresses, spätestens aber bei Ablauf der Bearbeitungsdauer, von Amtes wegen auch noch direkt Auskunft erteilt werden. Mit diesem
nachträglichen Rechtsschutz ist auch die Benachrichtigung über verdeckte
Informationserhebungen verbunden.
1.1.7 Zusammenarbeit von DAP und BKP
Die präventive Zweckausrichtung der Staatsschutztätigkeit schliesst nicht aus, dass nachrichtendienstliche Erkenntnisse an in- und ausländische
Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten führen können. Gegenüber inländischen Strafverfolgungsbehörden besteht sogar eine Pflicht zur Weitergabe strafverfolgungsrelevanter Informationen (vgl.
Artikel 17 Absatz 1 BWIS).
Sobald beim DAP im Rahmen seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit Hinweise anfallen, die geeignet erscheinen, einen Straftatverdacht zu begründen, gibt er diese an die zuständigen Strafverfolgungsorgane des Bundes oder der Kantone weiter. Je nach Konkretisierungsgrad der übermittelten Hinweise werden die
Strafverfolgungsbehörden dann direkt zur Eröffnung eines Strafverfahrens schreiten oder aber Abklärungen zur weiteren Erhärtung oder Eingrenzung des konkreten Straftatverdachts veranlassen.
Umgekehrt verpflichtet das BWIS in Artikel 13 alle Polizeistellen und
Strafverfolgungsorgane zur Auskunftserteilung und, wenn konkrete Gefährdungen der inneren oder der äusseren Sicherheit festgestellt werden, zur unaufgeforderten Meldung an den DAP. Weitere Meldungen erstatten die genannten Stellen aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge nach Artikel 11 BWIS oder aufgrund von Aufträgen im Einzelfall.
1.1.8 Tabellarische Gegenüberstellung
Sowohl Repression, als auch Prävention nehmen sicherheitsrelevante Aufgaben wahr. Allerdings werden unterschiedliche Fragestellungen aus divergenten
Blickwinkeln analysiert. Für die Abgrenzung ist entscheidend, zu welchem Zweck („repressiv“ oder „präventiv“) die Abklärungen erfolgen: