Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Friedensförderungsdienstes stattfinden. Hier schliesst der entsprechende

Parlamentsbeschluss die Bewilligung für die Funkaufklärung mit ein. Weil in diesen Fällen eine Bewilligung der zuständigen politischen Behörde vorliegt, erfolgt keine zusätzliche Überprüfung des Funkaufklärungsauftrages durch die unabhängige Aufsichtsbehörde.

Die Instanz kontrolliert die Rechtmässigkeit der ständigen Funkaufklärung, was auch die Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Massnahme impliziert. Die Instanz spricht sich indessen nicht zur Zweckmässigkeit der Kontrolle aus.

Damit ihre Unabhängigkeit gewährt ist, verrichtet die Instanz ihre Aufgaben

weisungsunabhängig.

Absatz 2

Diese Bestimmung delegiert die Regelung der Zusammensetzung dieser Behörde an den Bundesrat.

2.41 Fernmeldegesetz8, Artikel 44

Artikel 44 FMG muss ergänzt werden, da neu für die Überwachung des

Fernmeldeverkehrs nicht mehr nur das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000

betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt (BÜPF, SR 780.1), sondern auch das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120).

Die auf das BÜPF gestützte Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erfolgt im Rahmen eines Strafverfahrens des Bundes oder eines Kantons oder zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (SR 351.1). Eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gestützt auf das BWIS wird zum Zwecke der Erkennung von Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen politischen oder militärischen Nachrichtendienst und verbotenen Handel mit Waffen, radioaktiven Materialien und verbotener Technologie durchgeführt.

8 SR 784.10