Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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oder nach Bedarf über die Verwendung der mit vorliegender Revision neu

eingeführten Mittel zu informieren. Angesichts der möglichen Beschränkung von Grundrechten der Bevölkerung versteht sich eine solche Berichterstattung von selbst. Es betrifft dies den Einsatz von Tarnidentitäten, der besonderen Mittel der

Informationsbeschaffung sowie das Verbot von Tätigkeiten. Im Übrigen erfolgt bereits heute und ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung eine umfassende

Berichterstattung an das Departement (im Rahmen der Berichterstattung über Operationen).

2.37 Artikel 29a

Das heutige BWIS enthält mit Ausnahme von Artikel 18 keine Bestimmungen über Verfahren und Rechtsschutz. Artikel 18 regelt das Auskunftsrecht über im

Informationssystem des Bundesamtes bearbeitete Personendaten. Mit der

Einführung der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung entsteht

Anpassungsbedarf an die Erfordernisse der Bundesverfassung und der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Von besonderer Bedeutung sind dabei die Artikel 29a BV (Rechtsweggarantie) und Artikel 13 EMRK (Recht auf einen wirksamen Beschwerde); vgl. hierzu auch Kommentar zum Artikel 18j.

Absatz 1

Diese Bestimmung verankert das Beschwerderecht gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 18i Absatz 1 und Artikel 18n. In beiden Fällen führt der Rechtsmittelweg an das Bundesverwaltungsgericht. Damit wird auch Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; BBl 2005 4093)

präzisiert, indem klar festgelegt wird, dass die erwähnten Entscheide gemäss BWIS justiziable Verwaltungsverfügungen und nicht zur Kategorie der Regierungsakte gehören. Regierungsakte sind im Regelfall gerade nicht beim

Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch Kommentar zu Artikel 18n).

Weil im Falle von Artikel 18i Absatz 1 Anfechtungsgegenstand vor dem

Bundesverwaltungsgericht die nachträgliche Mitteilung des Bundesamtes ist, hat die Zuweisung der Entscheidkompetenz für die Anordnung von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung an den Bundesrat keinen Einfluss auf das

Beschwerdeverfahren.

Absatz 2

Bei Beschwerden gegen nach Artikel 18i Absatz 1 mitgeteilte besondere Mittel der Informationsbeschaffung rechtfertigen die Natur dieser Massnahmen, gleich wie die mit einer nachträglichen Rekonstruktion der Aktenlage einhergehenden Probleme, ein Abweichen von Artikel 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). In diesem Absatz wird die zulässige Rüge auf die Behauptung der Verletzung von Bundesrecht beschränkt. In den übrigen Fällen kann zusätzlich die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Artikel 49 Absatz 2 VwVG).

Absatz 3

Wie auch in anderen Bundesgesetzen üblich, wird für das Verfahren der Klarheit halber auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege verwiesen.