Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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4. Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungsgrundlage

Das BWIS stützt sich auf die ungeschriebene Bundeskompetenz zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft. In diesem Rahmen bewegt sich auch die vorliegende Gesetzesrevision. Sie überschreitet den in Artikel 2 Absatz 1 und 2 BWIS verankerten Aufgabenbereich nicht. Sie unterschreitet ihn, soweit sich der Anwendungsbereich einzelner Massnahmen auf Terrorismus, verbotenen

militärischen und politischen Nachrichtendienst und Handel mit Waffen und

radioaktiven Materialien sowie verbotenen Technologietransfer beschränkt. Weder gewalttätiger Extremismus, noch verbotener wirtschaftlicher Nachrichtendienst oder organisierte Kriminalität bilden Gegenstand vorliegender Gesetzesrevision.

4.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten

Die im Rahmen der vorliegenden Revision vorgeschlagenen Massnahmen können in Grundrechte eingreifen. Tangiert werden können insbesondere die Privatsphäre (Artikel 13 BV), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 23 BV), die Glaubens- und

Gewissensfreiheit (Artikel 15 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 22) und die Eigentumsgarantie (Artikel 26).

Nach dem Wortlaut von Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit wahren. Zudem darf der Kern der Grundrechte nicht verletzt werden. Einschränkungen eines Gundrechtes sind zulässig sofern konkrete

Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit in schwerwiegender Weise gefährdet oder verletzt werden.

Die vorgeschlagenen Mittel und Massnahmen basieren auf einem Gesetz im

formellen Sinn, dem BWIS. Das öffentliche Interesse besteht im Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit sowie in der frühzeitigen Erkennung von Gefährdung,

namentlich durch Terrorismus, verbotenen politischen und militärischen Nachrichtendienst, verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien und verbotenen Technologietransfer. Zweifelsohne ist ein legitimes öffentliches Interesse vorhanden. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der neuen Massnahmen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln verwiesen (so insbesondere zu den Artikeln 13a, 13c, 13d, 18k, 18l, 18m, 18n). In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des

staatlichen Eingriffs die mit den jeweiligen Massnahmen einhergehenden

Begleitumstände mit zu berücksichtigen gilt (so insbesondere die als ultima ratio ausgestalteten Anordnungsvoraussetzungen, das Anordnungsverfahren mit

vorgängiger Prüfung der juristischen und politischen Voraussetzungen, der

garantierte Zugang zu einer richterlichen Prüfung usw.). Im Übrigen ergibt sich aus den Anordnungsvoraussetzungen nach Artikel 18b, insbesondere Buchstaben c,

unmissverständlich die subsidiäre Natur von Massnahmen mit Grundrechtseingriffen. Sie sollen mit anderen Worten nur zur Anwendung gelangen, wenn sich andere Informationsbeschaffungsmassnahmen für die Abklärung eines konkreten Verdachts einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz als

unzureichend erweisen („ultima ratio“).