Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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verliert sich in verschlungenen Geldtransfers, in mangelnden, gefälschten oder gegen Bezahlung echten, aber inhaltlich falschen ausländischen Bescheinigungen über die Verwendung des Geldes und so fort.
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin muss Umfang und Inhalt des Verbotes so genau wie möglich umschreiben. Die rechtlichen Sanktionen gegen einen Verbotsverstoss sind in Artikel 292 des Strafgesetzbuches geregelt. Ein gesetzlicher Verweis auf die strafrechtliche Norm erübrigt sich, da ihm bloss
deklaratorischer Charakter zukäme.
Absatz 2
Angesichts der Auswirkung, die diese Verbote auf die Geltendmachung der
Grundrechte Betroffener haben können, ist es wichtig, das sie befristet werden. So müssen die Behörden nach Ablauf der Gültigkeit eines Verbots erneut prüfen, ob die Bedingungen, unter denen ein Verbot verhängt werden kann, noch immer erfüllt sind.
Gegebenenfalls kann die Gültigkeitsdauer eines Verbots so lange verlängert werden, wie es die Umstände erfordern. Die hier angesprochene Befristung dient nicht
demselben Zweck wie jene in Bezug auf die Bestimmungen in den Artikeln 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 BV. Die in der Bundesverfassung angesprochene
Befristung soll gewährleisten, dass solche Massnahmen bei Fortbestand der Gefahr ins ordentliche Recht überführt werden müssen. Diese Befristung dient also in erster Linie dazu, dem Grundsatz der Gewaltentrennung und dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren Rechnung zu tragen. Die nun im BWIS vorgeschlagene Befristung hingegen rechtfertigt sich aus materiellen Gründen bzw. mit der Schwere des Grundrechseingriffs. Als Folge der Befristung wird das Departement ausdrücklich verpflichtet, regelmässig zu prüfen, ob die Anordnungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, und allenfalls das Verbot umgehend aufzuheben. Das Departement ist also gehalten, nicht nur aktiv zu werden, um ein Verbot zu verhängen, sondern ebenso, wenn es darum geht, ein einmal verhängtes Verbot wieder aufzuheben.
Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit
Das Verbot von Tätigkeiten ist ein schwerer Grundrechtseingriff und kann mehrere Grundrechte tangieren, soweit diese Grundrechte die entsprechenden Tätigkeiten schützen. So beispielsweise die Vereinigungsfreiheit (Art. 23, BV), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) oder die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Nach Artikel 36 BV müssen solche Beschränkungen vor allem durch ein öffentliches
Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Das öffentliche Interesse ergibt sich ohne weiteres aus der im Aufgabenbereich des BWIS verankerten Pflicht,
frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus und gewalttätigen Extremismus zu erkennen und zu bekämpfen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass das Verbot einer bestimmten Tätigkeit unter den im Gesetz genannten
Bedingungen nicht a priori unverhältnismässig ist. Vielmehr ist die erforderliche Güterabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen.
2.36 Artikel 27, Absatz 1bis
Artikel 27 des Gesetzes verpflichtet den Bundesrat, die eidgenössischen Räte, die Kantone und die Öffentlichkeit jährlich oder nach Bedarf über seine Beurteilung der Bedrohungslage und über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane des Bundes zu orientieren. Daran anknüpfend soll das Departement verpflichtet werden, jährlich