Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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2.38 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht5

Die Einführung von Artikel 13b BWIS bedingt die Anpassung des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht. Der Artikel legt nämlich fest, dass das

Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, Streitigkeiten zu schlichten zwischen dem Bundesamt und den Behörden, kantonalen Verwaltungseinheiten, den

Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, wie auch den Bundesorganen, die nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören. (vgl. auch Kommentar zum Artikel 13b).

2.39 Schweizerisches Strafgesetzbuch6, Artikel 179octies und Artikel 317bis

Art. 179octies

Der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten, wie Ton- und

Bildaufzeichnungsgeräten im Geheimbereich, sind strafbare Handlungen im Sinne des Artikels 179 und folgende des Strafgesetzbuches. Der Artikel 179octiesbehält indessen die amtliche Überwachung nach Massgabe des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vor.

Diese Strafbestimmung muss deshalb angepasst werden, damit auch die neuen, im Verfahren nach BWIS durchgeführten Überwachungsmassnahmen vorbehalten bleiben.

Art. 317bis

Urkundenfälschung ist eine strafbare Handlung (vgl. Artikel 251, 252, 255, 317,

StGB). Der heutige Artikel 317bisStGB behält indessen die Herstellung und

Verwendung gefälschter Urkunden vor, die zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Legende im Rahmen einer richterlich genehmigten verdeckten Ermittlung verwendet werden. Diese Strafbestimmung muss angepasst werden, damit auch die Verwendung der Tarnidentitäten gemäss BWIS vorbehalten bleiben.

22..4400 BBuunnddeessggeesseettzz üübbeerr ddiiee AArrmmeeee uunndd ddiiee MMiilliittäärrvveerrwwaallttuunngg77 ,, Artikel 99, Absatz 1, zweiter Satz; Absätze 1bis und 2 sowie Artikel 99a

Art. 99 Absatz 1, zweiter Satz, 1bisund 2

Absatz 1, zweiter Satz

Die in Artikel 99 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs vorgesehene (grundsätzliche)

Beschränkung der Funkaufklärung auf Ziele im Ausland soll die Empfehlung 1 der Geschäftsprüfungsdelegation aus deren Bericht vom 10. November 2003 zum Projekt ONYX umsetzen. Unter Funkaufklärung gegen Ziele im Ausland ist die Erfassung von elektromagnetischen Ausstrahlungen im Ausland zu verstehen. Heute geschieht dies mittels des Systems ONYX für den Bereich der

Satellitenkommunikation oder mittels Kurzwellenempfangsanlagen für dieses

Frequenzspektrum. Welche Mittel und Systeme in Zukunft für einen auf das Ausland bezogenen Funkaufklärungsauftrag eingesetzt werden, wird eine Frage der

technischen Entwicklung sein. Der Gesetzestext lässt dies mit der allgemeinen Formulierung "Funkaufklärung" bewusst offen.

Absatz 1bis

Die Funkaufklärung soll nach Absatz 1 Satz 2 grundsätzlich gegen Ziele im Ausland eingesetzt werden. Es gibt jedoch weiterhin Funkaufklärungsbedürfnisse der Armee

5AS ... (BBL 2005 4093)

6 SR 311.0

7 SR 510.10