Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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im Inland. Angesichts des grundsätzlichen Charakters der Regel von Absatz 1 Satz 2 und des Umstandes, dass Einschränkungen der Grundrechte wie desjenigen auf der Wahrung der Privatsphäre einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen, muss der Einsatz der Funkaufklärung im Inland gegen Zivilpersonen explizit geregelt werden. Absatz 1bis sieht deshalb die folgenden beiden Fälle vor, bei denen die

Funkaufklärung der Armee im Inland gegen Zivilpersonen gestattet ist:

Buchstabe a bezieht sich auf die Frequenzüberwachung. Die Armee soll bei ihren Einsätzen die ihr zugewiesenen militärischen Frequenzen auf allfällige zivile Nutzer überprüfen können. Gegebenenfalls wird sie diese zivilen Frequenznutzer

identifizieren und ausfiltern. Nur durch die Elimination von unerwünschten zivilen Nutzern kann die Armee die für die Auftragserfüllung notwendige

Kommunikationsfähigkeit sicherstellen.

Buchstabe b bezieht sich auf die Wahrung der Lufthoheit. Die Luftwaffe hat nach der Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL, SR

748.111.1) die Lufthoheit sicherzustellen. Sie muss zu diesem Zweck mittels

Funkaufklärung den Funkverkehr zwischen militärischen und zivilen Flugzeugen und ihren (zivilen oder militärischen) Bodenstationen erfassen können. Auf diese Weise können u.a. unbekannte Flugobjekte erkannt, identifiziert und gegebenenfalls die richtigen Abwehrmittel ergriffen werden. Die Funkaufklärung dient der Luftwaffe auch zur generellen Überwachung des Luftraums und zur Darstellung der Luftlage, wozu sie nach Artikel 5 VWL verpflichtet ist.

Des Weiteren ist der Einsatz der Funkaufklärung durch die Armee gegen zivile Ziele im Inland (oder im Ausland) auch dann gestattet, wenn er im Rahmen der Notwehr oder des Notstandes erfolgt, zum Beispiel um Armeeangehörige vor einem

bevorstehenden Angriff durch Zivilpersonen zu schützen. Es handelt sich hier um einen klassischen Rechtfertigungsgrund, der im Militärgesetz nicht explizit

vorgesehen werden muss, da er in den Artikeln 25 und 26 des Militärstrafgesetzes (MStG, RS 321) bereits hinlänglich geregelt ist.

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In Übereinstimmung mit Artikel 164 Absatz 1 BV müssen alle wichtigen

rechtsetzenden Normen in Form eines formellen Gesetzes erlassen werden. Die heutigen Bestimmungen zur Funkaufklärung in der Verordnung über die

elektronische Kriegsführung enthalten rechtsetzende Normen, haben aber keine ausdrückliche formellgesetzliche Grundlage im Militärgesetz. Es gilt deshalb, für diese Bestimmungen eine angemessene Rechtsgrundlage zu schaffen.

Absatz 1

Mit dieser Bestimmung wird die heutige »Unabhängige Kontrollinstanz« (UKI) auf Gesetzesebene verankert. Derzeit dienen die Bestimmungen in Artikel 14 ff. der Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die elektronische Kriegsführung (VEKF, RS 510.292) als Rechtsgrundlage dieser Instanz.

Die unabhängige Kontrollinstanz kontrolliert grundsätzlich nur

Funkaufklärungsaufträge, für die keine besondere (Einzel-) Bewilligung auf

politischer Stufe vorgesehen ist, wie dies bei den Aufträgen (z.B. des Strategischen Nachrichtendienstes des VBS) für die ständige Funkaufklärung der Fall ist.

Funkaufklärung im Ausland (durch die Armee) kann aber auch im Rahmen eines