Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 12 Seiten

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gesehen werden müsste. FR lehnte eine solche Kostenbeteiligung auf Kosten der Kantone ab.

4.3.10. Art. 8 (Internationale Zusammenarbeit)

VD kritisierte die mangelnde Konkretisierung und erachtete mit BE die internationale Zusammenarbeit als Aufgabe der Kantone respektive der Zentralen Behörden und nicht der Gerichte. SSI befürwortete eine direkte Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, nicht nur auf Ebene der Zentralen Behörden.

4.3.11. Art. 9 (Information)

Aufgrund eines Übersetzungsfehlers (siehe oben Ziffer 4.3.1) legten verschiedene Teilnehmende irrtümlich ihre Ansicht zum Mitwirken von kantonalen Zentralen Behörden dar, welche bei der Umsetzung des HKÜ/ESÜ jedoch nicht vorgesehen sind.

4.3.12. Art. 10 (Rückgabe und Kindeswohl)

LPS erklärte Art. 10 lit. b als unverständlich für diejenigen, welche nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtssprechung vertraut seien und beantragte eine entsprechende Neuformulierung des Ausführungstextes. AG verlangte eine Streichung, da Art. 13 HKÜ unterlaufen werde.

AIDM befürchtete eine Verwässerung des HKÜ bzw. ESÜ und deren juristischen Werte, deren erstes Prinzip die Rückgabe entführter Kinder vorsehe. SG hielt die Bestimmung für völkerrechtlich nicht ganz unbedenklich. NW wies auf die begrenzte Kompetenz des Bundesgesetzgebers hin und interpretierte Art. 10 „nur“ als eine Art Auslegungshilfe. Für VD wäre das Beschleunigungsgebot schwierig realisierbar. LU kritisierte Art. 10 als sehr vage formuliert und BE fand eine Konkretisierung erforderlich, unter welchen Umständen ein drohendes Strafverfahren ausreiche, um eine Rückgabe zu verhindern; hierbei sei nicht nur auf eine abstrakte Strafdrohung abzustellen.

Gemäss SSI sollte ein „suivi“ vorgesehen werden. Der Kindesschutz Schweiz forderte ebenfalls verstärkte Abklärungen und eine befristete Nachbegleitung des zurückgekehrten Kindes.

4.3.13. Art. 11 (Meinung des Kindes)

AG verlangte die Streichung dieser Bestimmung, da sie Art. 13 HKÜ unterlaufe. SG hielt sie für völkerrechtlich nicht ganz unbedenklich und VD erachtete das Beschleunigungsgebot als für schwierig realisierbar.

Es wurden mehrere Änderungsvorschläge unterbreitet. GE: „ Au sens de l’art 13 al 2 CLaH 80, l’opinion de l’enfant est également déterminante notamment si elle reflète les circonstances de l’enlèvement et les conditions d’accueil en Suisse. “. BS : „ … ist die Meinung des Kindes auch dann zu berücksichtigen, wenn diese sich auf die Umstände der Entführung und die