Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 12 Seiten

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Bei Art. 5 Abs. 2 unterstützte der Kindesschutz Schweiz finanzielle Hilfe an die Reisekosten des ausländischen Elternteils. Die SP forderte eine entsprechende Ergänzung des Gesetzestextes, dass bei Bedürftigkeit des ausländischen Elternteils dessen Reisekosten zu übernehmen seien. FR lehnte hingegen die Kostenlosigkeit ab. VD kritisierte, dass dieser Punkt nur im Bericht aber nicht im Gesetzestext erwähnt sei. Ausserdem fehle im Bericht ein Hinweis auf die Kosten.

Für TI stellte sich die Frage der Suspendierung von Strafverfahren und dem Zuwarten bzw. Aufheben eines Haftbefehls. Zudem sei nicht klar, in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden den Gerichten, welche sich mit Rückführungsverfahren befassen, Auskunft erteilen müssen. Den Befürchtungen, ein drohendes oder bereits eingeleitetes Strafverfahren könnte die Gesuch stellende Person von der Verfahrensteilnahme abhalten, könnte nach Ansicht von ZH und BE mit einer im Gesetz vorzusehenden Garantie des freien Geleits für die Dauer des Rückgabeverfahrens abgeholfen werden.

4.3.8. Art. 6 (Schutzmassnahmen)

SG erachtete eine Kann-Vorschrift wie etwa in Art. 146 ZGB als genügend, da geringes Potential an geeigneten Personen bestehe und das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen sei. Abweichende Meinungen gab es zu Art. 6 Abs. 1 lit. a: BL, LU und GR äusserten Zweifel, ob – insbesondere in allen Sprachregionen – geeignete Fachpersonen rekrutiert werden könnten. VD wünschte Klärung, ob der Beistand aus dem Netzwerk (Art. 4) beigezogen werde und aus welchen Gründen dieser seine Nomination ablehnen könne. ZH wies darauf hin, dass der Prozessbeistand durch das Gericht und nicht die Vormundschaftsbehörde bestellt werde und schlug deshalb vor, den Ausdruck „Beistand“ beispielsweise durch „Kindesvertreter“ oder „Verfahrensvertreter“ zu ersetzen.

4.3.9. Art. 7 (Gerichtsverfahren)

GL äusserte Bedenken hinsichtlich der Verfahrensbeschleunigung. Für BS war unklar, was unter einem vereinfachten Verfahren zu verstehen ist. SG wünschte die Präzisierung, dass ein weitgehend formloses und mündliches Verfahren gemeint ist. NW regte eine Neuformulierung an:“ … in einem einfachen und raschen Verfahren.“ und wünschte eine Verpflichtung des entführenden Elternteils, vor dem zuständigen Gericht eine Sorgerechtsänderung im ordentlichen Verfahren einzuleiten, andernfalls in einem gekürzten Verfahren der Rückgabevollzug angeordnet würde. AIDM schlug eine maximale Verfahrensdauer von zwei Monaten vor. Pro Juventute empfahl verbindliche Zeitvorgaben und folgende Neuformulierung: „Bringt das nichtstreitige Einigungsverfahren innerhalb nützlicher Frist keine Lösung, die den Rückzug des Gesuchs zur Folge hat, so…“.

Zu Art. 7 Abs. 2 verlangte VD eine Klärung der Rolle der Zentralen Behörden.

Bei Art. 7 Abs. 3 befürwortete der Kindesschutz Schweiz eine finanzielle Hilfe an die Reisekosten von im Ausland lebenden Elternteilen, um am Prozess teilnehmen zu können, was nach DEI in einer Verordnung zum BG-KKE vor-