Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 12 Seiten
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Aufnahme in der Schweiz stützt, soweit sie nicht unmittelbar durch den Elternteil beeinflusst ist, der sich der Rückgabe widersetzt.“. Die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten: „… ist die Meinung des Kindes auch dann zu berücksichtigen, wenn diese sich auf die Umstände der Entführung und die Aufnahme in der Schweiz stützt, soweit sie nicht unmittelbar durch den sich der Rückgabe widersetzenden Elternteil beeinflusst ist.“
4.3.14. Art. 12 (Rückgabeentscheid)
Dazu gingen keine besonderen Stellungnahmen ein.
4.3.15. Art. 13 (Vollzug und Kindeswohl)
AG beantragte die Streichung dieser Bestimmung, da vollzugserschwerend, und VD äusserte Bedenken, da der Rückführungsentscheid gemäss Art. 12 mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden sei, Art. 13 aber für die Vollzugsbehörde Spielraum beinhalte. Dies berge für den Vollzug Unsicherheiten oder verunmögliche diesen gänzlich.
4.3.16. Art. 14 (Aufschub des Vollzugs)
Ablehnend äusserten sich TG und AG. GL erwähnte die Gefahr einer Verfahrensverzögerung und LU empfand die Bestimmung als sehr vage formuliert und wünschte die Angabe von Gründen für einen Aufschub des Vollzugs. NW schlug eine Neuformulierung vor:“ Das Gericht kann den Vollzug seines Rückgabeentscheides….“.
4.3.17. Art. 15 (Änderung des Rückgabeentscheids)
Eine ablehnende Haltung nahmen TG und AG ein. ZG und GL äussersten Bedenken hinsichtlich der Gefahr der Verfahrensverzögerung. LU bemängelte die sehr vage Formulierung und forderte mit VD, welches ebenfalls auf das Risiko der Verzögerung zwischen Rückführungsentscheid und Vollzug hinwies, die Angabe von Gründen. NW schlug eine Neuformulierung vor: „… so kann das Gericht auf Antrag seinen Entscheid…“. Gemäss SAV sollte die Bestimmung durch Sachverhaltsvarianten konkretisiert werden, da ansonsten die Beschleunigung des Verfahrens mit dieser "Notfallklausel" wieder preisgegeben würde.
4.3.18. Art. 16 (Kosten)
AG und SZ beantragten die Streichung dieser Bestimmung. BS und CVP stellten in Frage, weshalb die Kostenlosigkeit auch bei finanziell gut betuchten Eltern gelten soll. BE schlug vor, dass das Rückführungsgericht über die Kostenauflegung entscheide.
FR kritisierte die Kostenlosigkeit des Vermittlungs- und Mediationsverfahrens nach Art. 5 und die Kostenbeteiligung beispielsweise an Reisekosten im Zusammenhang mit der Anhörung nach Art. 7 Abs. 3. ZH erwog einen