Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 12 Seiten

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4. Die Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1. Genehmigung des Haager Kindesschutzübereinkommens

Es trafen keine ablehnenden Stellungnahmen ein. Nach Ansicht des SSI ist die gleichzeitige Anwendung des HKsÜ und des HKÜ zu fördern. Bei der Umsetzung mittels Schaffung von Zentralen Behörden des Bundes und der Kantone gingen die Meinungen auseinander. Näheres dazu unter Ziffer 4.3.1. und 4.3.2.

4.2. Genehmigung des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens

Auch die Ratifikation des HEsÜ fand Zustimmung. GE beantragte, die Ratifikation gleichzeitig mit der Gesetzesrevision zum Erwachsenenschutz durchzuführen. Die Universität Genf befürwortet die Bescheinigung nach Art. 38 HEsÜ und die Anerkennung ausländischer „mandat d’inaptitude“ in der Schweiz. Diskussionspunkte ergaben sich ebenfalls zur Notwendigkeit und zu den Kompetenzen der Zentralen Behörden der Kantone. Näheres dazu unter Ziffer 4.3.1. und 4.3.2.

4.3. Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)

4.3.1. Allgemeines

Der Frage, ob die Ratifikationen und die Bestimmungen zu internationalen Kindesentführungen in einem einzigen Erlass zusammen zu fassen sind, stimmten die Kantone ZG, BE, SO, GL, SZ, JU und TI explizit zu, ebenso die CVP und FDP, die Uni GE sowie SSI, Pro Juventute, EKFF, die eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen und DEI. Einzig die Kantone TG, AR und GL favorisierten eine Integration dieser Bestimmungen in den Entwurf zu einem Bundesgesetz über eine schweizerische Zivilprozessordnung.

Der SSI beantragte die Anwendung des BG-KKE auch für Nichtvertragsstaaten des HKÜ. Diese Ansicht vertrat auch Pro Juventute und schlug andernfalls einen Hinweis auf Artikel 50 HKsÜ vor. NE bemängelte, dass keine Präventivmassnahmen vorgesehen sind, wie dies im HKsÜ der Fall sei. Die eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen schlug vor, ein grundsätzliches Beschleunigungsgebot aufzunehmen.

Ein Übersetzungsfehler in der französischsprachigen Version des BG-KKE, wo in Artikel 2 Satz 1 versehentlich das HKÜ statt korrekterweise das HKsÜ erwähnt wurde, führte zu Missverständnissen. Im Sinne einer Richtigstellung sei vermerkt, dass lediglich zur Umsetzung des HKsÜ und des HEsÜ kantonale Zentrale Behörden errichtet werden sollen.