Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 12 Seiten

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Bei der Anwendung der Gesetzesbestimmungen zu internationalen Kindesentführungen bleibt es bei einer einzigen Zentralen Behörde auf Bundesebene. Auf irrtümliche Vorbringen der Teilnehmenden wird deshalb nicht eingegangen, zumal die Errichtung von kantonalen Zentralen Behörden für die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen nur in einer Stellungnahme gefordert wurde.

4.3.2. Ingress

Pro Juventute und der SSI beantragten die Erwähnung der UN-Kinderrechtskonvention5 in der Präambel sowie von Artikel 11 der Bundesverfassung.

4.3.3. Art. 1 (Zentrale Behörde des Bundes)

NW beantragte die ersatzlose Streichung von Art. 1 Abs. 2. BS schlug vor, die Kompetenzen der Zentralen Behörde des Bundes – unter Verzicht auf Zentrale Behörden der Kantone – dahingehend auszuweiten, dass diese für sämtliche Kindesschutzmassnahmen im internationalen Bereich zuständig sein soll, auch bei Nicht-Haager-Verfahren. Die Zentrale Behörde des Bundes müsse eine inhaltliche Prüfung vornehmen, Mitteilungen mit einer Umsetzungsweisung an die kantonalen Zentralen Behörden weiterleiten und somit die Verantwortung für die Fallführung übernehmen. Mit Bezug auf Art. 1 Abs. 3 lit. e müssten den Kantonen die nötigen Mittel dazu gesprochen und das entsprechende Mandat erteilt werden. SO beantragte eine Erhöhung der Stellenprozente beim Bund.

SSI regte an, dass die Zentrale Behörde des Bundes mittels einer Weisungsbefugnis die einheitliche Anwendung des HKsÜ in den Kantonen überwachen soll; es seien Regeln zur Organisation und Kooperation zu schaffen, ähnlich wie sie in Artikel 2 Abs. 2 lit. d BG-HAÜ vorgesehen sind.

Schliesslich wurden noch verschiedene Formulierungsvorschläge eingebracht. NW: Art. 1 Abs. 1 sei zu ersetzen durch „Das Bundesamt für Justiz ist die Zentrale Behörde des Bundes nach den im Ingress aufgeführten Übereinkommen.“. Uni GE empfahl in der französischen Version den Begriff „exécution“ durch „application“ zu ersetzen. Nach LPS sollte in Art. 1 Abs. 2 im französischen Text statt „Elle“ der Begriff „L’autorité centrale“ oder „Cette autorité“ wiederholt werden.

4.3.4. Art. 2 (Zentrale Behörden der Kantone)

SG lehnte die Errichtung kantonaler Zentraler Behörden ab mit dem Hinweis, die Zentrale Behörde des Bundes könne direkt mit den kantonalen vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden korrespondieren. Auch NW verlangte die ersatzlose Streichung. LPS bemängelte, dass Gesetzestext und Ausführungen nicht übereinstimmten und ein Hinweis auf finanzielle Implikationen fehle.

5 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107)