Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/34: Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen · 12 Seiten

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BS legte in kritischer Weise seine Erfahrungen mit den Zentralen Behörden der Kantone bei der Umsetzung des HAÜ6 dar und schlug vor, auf die Errichtung kantonaler Zentraler Behörden zu verzichten oder eventuell regionale Kompetenzzentren einzurichten. Jedenfalls seien kantonale Zentrale Behörden bei den gleichen Stellen anzusiedeln, welche beispielsweise bereits im Rahmen des HAÜ tätig sind, also eine eigentliche „Haager Zentrale Behörde“ zu schaffen. VD bemängelte die fehlende Evaluation der Kosten und Mittel für die kantonalen Zentralen Behörden. Auch die Kantone VS, OW, AG, AI, ZH und GL, die SVP und der Schweizerische Gemeindeverband befürchteten einen Mehraufwand für die Kantone und Gemeinden in personeller wie finanzieller Hinsicht. Die CVP beurteilte die Kostenlosigkeit des Verfahrens als stossend.

4.3.5. Art. 3 (Zuständigkeit)

Bei Art. 3 Abs. 1 befürwortete es BS, wenn die Kantone die Instanz bestimmten und VD plädierte für eine einzige Behörde als 1. Instanz mit Rekursmöglichkeit an das Obergericht. DJS verlangte den Zusatz, dass nach der einzigen kantonalen Gerichtsinstanz das Bundesgericht zuständig sei.

Bei Art. 3 Abs. 2 regten Pro Juventute und FDP die Ergänzung an, dass die Kantone – auch unabhängig vom Willen der Parteien im Einzelfall – generelle interkantonale Zuständigkeitsvereinbarungen abschliessen könnten. Das BGer schlug den Vorbehalt vor, dass die Kantonsgerichte während des Verfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin für Schutzmassnahmen zuständig bleiben sollten. CSP lehnt die extensive Auslegung im Bericht ab. AG forderte die Streichung dieses Absatzes wegen seiner Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori und BS zeigte sich skeptisch wegen der dadurch bewirkten Verzögerungen und befürchtete, dass sich die Kantone weniger motiviert zeigten, sich Know-how zu erarbeiten.

VD unterstützte die Kompetenz der Kantone, im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 zu entscheiden, ob für den Vollzug ein Verwaltungsorgan oder der kantonale Jugendschutzdienst zuständig sein soll.

4.3.6. Art. 4 (Fachpersonen)

AR, TG und GL äusserten Zweifel, ob ein Netzwerk wirklich nötig sei, jedenfalls nicht für jeden Kanton (SG). BL, BS und GR bezweifelten, ob sich geeignete Fachpersonen finden lassen.

Nach SSI sollte diese Bestimmung auch gegenüber Nichtvertragsstaaten des HKÜ gelten. Pro Juventute wünschte die Ausweitung auf Kindesentführungsfälle von der Schweiz ins Ausland.

Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen beantragte, zusätzlich eine kostenlose „Task-force“ für ins Ausland entführte Kinder einzurichten mit einer Bevorschussung der Anwaltskosten im Ausland. BS und die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten beantragten,

6 Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; SR. 0.211.221.311) sowie Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31)