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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 4 Inhalt
Das Tages- und das Hauptregister enthalten Einträge über:
a. die Rechtseinheiten;
b. nicht kaufmännische Prokuren (Art. 458 Abs. 3 OR);
c. Vertreter von Gemeinderschaften (Art. 341 Abs. 3 ZGB).
Art. 5 Tagesregister
1 Alle ins Handelsregister einzutragenden Sachverhalte werden in das Tagesregister aufgenommen.
2 Das Handelsregisteramt erstellt die Einträge aufgrund der Anmeldung und der Belege.
3 Das Tagesregister enthält:
a. die Einträge;
b. die Nummer und das Datum des Eintrags;
c. das Identifikationszeichen der Person, die die Eintragung vorgenommen hat und die Angabe des Handelsregisteramtes;
d. die Gebühren der Eintragung;
e. eine Liste der Belege, die der Eintragung zugrunde liegen.
4 Die Einträge im Tagesregister werden fortlaufend nummeriert. Die Zählung beginnt mit jedem Kalenderjahr neu zu laufen. Bereits zugeteilte Nummern nicht rechtswirksam gewordener Einträge dürfen im selben Kalenderjahr nicht erneut verwendet werden.
5 Die Einträge im Tagesregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen.
Art. 6 Hauptregister
1 Einträge im Tagesregister sind am Tag ihrer Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt ins Hauptregister zu übernehmen.
2 Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben:
a. alle Einträge ins Tagesregister gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und b;
b. das Datum der erstmaligen Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister;
c. die Nummer des Eintrags im Tagesregister;
d. das Datum und die Nummer der Publikation dieses Eintrags im Schweizerischen Handelsamtsblatt;
e. der Verweis auf einen allfälligen früheren Eintrag auf einer Karteikarte oder im Firmenverzeichnis;
f. das Datum der Löschung im Handelsregister.
3 Die Löschung einer Rechtseinheit ist im Hauptregister deutlich sichtbar zu machen.
4 Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten bleibt die Vornahme von rein typographischen Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt. Die Vornahme entsprechender Korrekturen ist zu protokollieren.