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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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5 Die freiwillige Aufnahme ins Zentralregister bleibt ohne Rechtswirkungen.
6 Das EHRA publiziert auf der Internetdatenbank Zefix (www.zefix.ch) die zur Veröffentlichung bestimmten Daten des Zentralregisters.
3. Kapitel: Melde- und Mitwirkungspflicht der Behörden Art. 11
1 Die Behörden und Gerichte des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden melden den Handelsregisterbehörden einzutragende Sachverhalte, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen.
2 Sie erteilen zudem den Handelsregisterbehörden auf Anfrage hin Auskunft über Sachverhalte, die ihren Aufgabenbereich betreffen und die für die Beurteilung einer Eintragungspflicht oder einer Eintragung erforderlich sind.
3 Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die Meldung oder Auskunft der Steuerbehörde beschränkt sich auf folgende Angaben:
a. das Bestehen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von Vereinen, die ihrer Pflicht zur Eintragung im Handelsregister nicht nachgekommen sind;
b. das Überschreiten der Umsatzgrenze, die für die Eintragungspflicht von Einzelunternehmen massgebend ist.
4 Wird die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister angemeldet, so macht das Handelsregisteramt den Steuerbehörden des Bundes und des Kantons Mitteilung. Die Löschung darf erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmungen dieser Behörden vorliegen. Dies gilt auch bei der Löschung in folge der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
5 Die Meldungen und die Erteilung von Auskünften erfolgen kostenlos.
4. Kapitel: Öffentlichkeit des Handelsregisters, Aufbewahrungsvorschriften und Datensicherheit
1. Abschnitt: Öffentlichkeit des Handelsregisters Art. 12 Öffentlichkeit des Hauptregisters
Die Einträge im Hauptregister, die Anmeldungen und die Belege sind öffentlich. Die Einträge im Tagesregister sind öffentlich, sobald sie durch das EHRA genehmigt wurden. Nicht öffentlich ist die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz.
Art. 13 Einsichtnahme und Auszüge mit Rechtswirkungen
1 Auf Verlangen gewähren die Handelsregisterämter Einsicht in das Hauptregister, in die Anmeldung und in die Belege und erstellen:
a. beglaubigte Auszüge über die Einträge einer Rechtseinheit im Hauptregister;
b. Kopien von Anmeldungen und von Belegen.
2 Vor der Veröffentlichung einer Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt dürfen Auszüge nur ausgestellt werden, wenn die Eintragung durch das EHRA genehmigt ist.