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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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5 Das Hauptregister muss durch elektronische Wiedergabe oder auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können.
2. Kapitel: Organisation Art. 7 Handelsregisterämter
Die Führung des Handelsregisteramtes obliegt dem Kanton. Er gewährleistet eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung. Es steht ihm frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
Art. 8 Kantonale Aufsichtsbehörde
1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörde, die mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist.
2 Erfüllen Registerführerinnen oder Registerführer oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss, so trifft die kantonale Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des Bundes die erforderlichen Massnahmen. In schweren oder wiederholten Fällen sind die betroffenen Personen ihres Amtes zu entheben.
Art. 9 Oberaufsicht
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
2 Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt:
a. den Erlass von Weisungen an die kantonalen Handelsregisterbehörden in Handelsregistersachen und im Firmenrecht;
b. die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister;
c. die Durchführung von Inspektionen;
d. die Stellung von Anträgen gemäss Artikel 8 Absatz 2;
e. die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte in Handelsregistersachen.
Art. 10 Zentralregister und Zefix
1 Das EHRA führt ein Zentralregister sämtlicher Rechtseinheiten, die im Handelsregister eingetragen sind. Das Zentralregister dient der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten.
2 Zum Zweck ihrer Identifikation können auch ins Zentralregister aufgenommen werden:
a. andere Einheiten, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, wenn sie der Veröffentlichung ihrer Daten zustimmen;
b. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern die sie identifizierende Daten öffentlich sind.
3 Diese Einheiten und Einrichtungen werden in einer separaten Rubrik aufgeführt.
4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Bestimmungen über die Voraussetzungen von deren Aufnahme in das Zentralregister erlassen.