Vorlage

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

3 Erstellen die Handelsregisterämter elektronische Auszüge und Kopien von Anmeldungen und von Belegen, so müssen die Beglaubigungen mit einem qualifizierten Zertifikat nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über die elektronische Signatur (ZertES) versehen werden.

4 Für die Einsichtnahme sowie für die Auszüge, die Kopien von Anmeldungen und Belegen und die Bescheinigungen ist eine Gebühr zu entrichten. Keine Gebühr ist zu entrichten, wenn die Auszüge, Kopien und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch bestimmt sind.

5 Das EHRA sorgt durch eine Weisung für eine einheitliche Darstellung der Auszüge. Dabei ermöglicht es den Kantonen, kantonale Wappen und Symbole zu verwenden. Es kann Vorschriften zur Sicherheit der Auszüge erlassen.

6 Ist eine Rechtseinheit nicht eingetragen, so bescheinigt dies das Handelsregisteramt auf Verlangen.

Art. 14 Elektronisches Angebot ohne Rechtswirkungen

1 Die Kantone stellen die Einträge im Hauptregister auf Internet unentgeltlich zur Verfügung.

2 Diese Daten entfalten keine Rechtswirkungen.

3 Die Daten müssen nach bestimmten Suchkriterien abrufbar sein. Das EHRA erlässt Weisungen dazu.

Art. 15 Herausgabe von Akten im Papierform

1 Folgende Behörden können schriftlich verlangen, dass ihnen Originale von Aktenstücken in Papierform herausgegeben werden:

a. das Gericht;

b. die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter;

c. die Staatsanwaltschaft;

d. die kantonalen Aufsichtsbehörde;

e. das EHRA.

2 Die Behörde bestätigt den Empfang. Sie gibt die Originale spätestens nach Abschluss des Verfahrens, für das sie benötigt werden, zurück.

3 Anstelle des Originals ist eine beglaubigte Kopie des herausgegebenen Aktenstücks zusammen mit der Empfangsbestätigung aufzubewahren.

4 Anstelle der Herausgabe von Originalen können die berechtigten Stellen die Zustellung von beglaubigten Kopien verlangen.

Art. 16 Herausgabe von Akten in elektronischer Form

Von Akten in elektronischer Form dürfen nur beglaubigte Kopien herausgegeben werden.

5 SR 943.03