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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 17 Zentralregister und Zefix
1 Die öffentlichen Daten des Zentralregisters sind im elektronischen Abrufverfahren über die Internetdatenbank Zefix einzeln unentgeltlich zugänglich. Elektronisch abgerufene Daten entfalten keine Rechtswirkungen.
2 Das EHRA führt auf Verlangen schriftliche Recherchen im Zentralregister durch. Es erhebt für Auskünfte an Private eine Gebühr.
3 Es kann Daten, die im Zentralregister enthalten sind, in elektronischer Form Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Institutionen, die mit dem Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung betraut sind, zugänglich machen, wenn diese Behörden diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Dienstleistung ist unentgeltlich.
4 Es kann gegen Gebühr den gesamten Bestand der öffentlichen Daten des Zentralregisters in elektronischer Form Privaten zugänglich machen, sofern die Verwendung dieser Daten mit dem Zweck des Zentralregisters nach Artikel 10 Absatz 1 vereinbar ist.
5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt:
a. die Daten, die ins Zentralregister aufgenommen werden;
b. die Daten des Zentralregisters, die öffentlich sind;
c. den Inhalt der gesamten Datenbestände, die Behörden und Privaten zugänglich gemacht werden können;
d. die Bedingungen und die Modalitäten für den Zugang zu den Datenbeständen.
2. Abschnitt: Aufbewahrung von Anmeldungen, Belegen und Korrespondenz Art. 18
1 Anmeldungen und Belege sind während 30 Jahren nach der Eintragung in das Tagesregister aufzubewahren. Die Statuten von Rechtseinheiten und die Stiftungsurkunden müssen jedoch immer in einer aktuellen Form vorliegen.
2 Wird eine Rechtseinheit im Handelsregister gelöscht, so dürfen die Anmeldungen, Belege und allfällige Mitgliederverzeichnisse zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Rechtseinheiten infolge Fusion, Spaltung und anderer Restrukturierungstatbestände. Die Kantone können längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
3 Auf den Anmeldungen und Belegen müssen das Datum und die Nummer der Eintragung ins Tagesregister vermerkt werden.
4 Die Anmeldungen und Belege müssen für jede Rechtseinheit gesondert in der Reihenfolge der Eintragungen aufbewahrt werden.
5 Weitere Korrespondenzen sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Kantone können eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.
6 Schreibt das Gesetz oder die Verordnung vor, dass beim Handelsregisteramt Unterlagen zu hinterlegen sind, die nicht als Belege gelten, so sind sie mit der Identifikationsnummer der betreffenden Rechtseinheit zu versehen und mit deren Belegen aufzubewahren.