Bericht VDSG

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 13 Seiten

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separat aufzuführen ist. Dies dient der Transparenz bezüglich der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen im Budgetierungsprozess.

4.2.2 Beziehungen zu anderen Behörden (Art. 31)

Die vorliegende Bestimmung wird an die geänderte organisatorische Zuordnung des Beauftragten angepasst.

4.2.3 Dokumentation (Art. 32)

Aus terminologischen Gründen wird der Begriff «Bundesämter» in Abs. 1 durch «Bundesorgane» ersetzt.

Das aktuelle Informationssystem des Beauftragten ermöglicht nicht nur die Verwaltung der Dokumentation, die Registrierung der Dossiers und des Registers der Datensammlungen, sondern auch die Indexierung und Kontrolle der Korrespondenz und der Dossiers sowie die Publikation von Informationen von allgemeinem Interesse. Abs. 2 muss deshalb entsprechend angepasst werden.

4.2.4 Gebühren (Art. 33)

In Abs. 1 wird auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.04 verwiesen (SR 172.041.1). Diese Verordnung regelt die Gebühren, die der Beauftragte für seine Gutachtertätigkeit erhebt, vorbehältlich der Sonderbestimmung gemäss Abs. 2.

R:\SVR\RSPM\Projekte\DSG Revision\VDSG Revision\Anhörung\Commentaire révision OLPD 04.12.2006-d.doc