Bericht VDSG

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 13 Seiten

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- Bst. b: Diese Ausnahme rechtfertigt sich, weil solche Datenbearbeitungen aufgrund ihrer Zwecksetzung grundsätzlich keinen starken Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Personen darstellen. Eine ähnliche Ausnahme ist bereits im geltenden Recht bezüglich der Meldepflicht bei Datenbekanntgaben ins Ausland vorgesehen (Art. 7 Abs. 1 VDSG).

- Bst. c: Diese Ausnahme orientiert sich an Art. 18 Abs. 1 Bst. b VDSG, wonach die Bundesorgane Datensammlungen, die im Bundesarchiv aufbewahrt werden, nicht anmelden müssen.

- Bst. d: Datensammlungen, die ausschliesslich Daten enthalten, die veröffentlicht wurden oder welche die betroffene Person selbst allgemein zugänglich gemacht und deren Bearbeitung sie nicht ausdrücklich untersagt hat, müssen dem Beauftragten nicht gemeldet werden.

- Bst. e: Nach Artikel 10 DSG muss der Inhaber der Datensammlung die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen protokollieren, wenn präventive Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Ziel ist es insbesondere, die nachträgliche Überprüfung der Identität von Personen, die Daten in ein System eingeben, zu ermöglichen. Zu diesem Zweck erstellte Datensammlungen müssen dem Beauftragten nicht gemeldet werden. Das Festhalten der Protokolldaten dient in erster Linie dem Schutz der Personen, deren Daten im betreffenden System bearbeitet werden; das Missbrauchsrisiko zulasten derjenigen Personen, die mit dem System arbeiten und deren Zugriffsdaten festgehalten werden, ist vergleichsweise gering.

Zwecks Gewährleistung der Transparenz führt der Inhaber eine Liste der Datensammlungen, die nicht der Anmeldepflicht unterliegen, und teilt Informationen über diese Datensammlungen auf Gesuch hin jeder Person mit (Art. 4 Abs. 2 E-VDSG). Diese Bestimmung stützt sich auf die Delegationsnorm von Artikel 11a Absatz 6 der Revision, die vorsieht, dass der Bundesrat die Modalitäten der Führung und Veröffentlichung des Registers regelt.

2.3 Bekanntgabe ins Ausland (3. Abschnitt)

2.3.1 Informationspflicht (Art. 5)

Der bisherige Wortlaut von Artikel 5 wird nicht beibehalten. Da sich der geänderte Artikel 6 DSG nicht mehr nur auf die Bekanntgabe ins Ausland von ganzen Datensammlungen – sondern allgemein von Personendaten –bezieht, sind die bisher hier figurierenden Definitionen (und insbesondere Bst. b) nicht mehr sinnvoll. Materiell ergibt sich keine Änderung; das Zugänglichmachen von Personendaten durch Abrufverfahren gilt als grenzüberschreitende Bekanntgabe, ebenso die Bekanntgabe an einen Dritten zwecks Bearbeitung im Auftragsverhältnis.

Art. 6 Abs. 3 des revidierten DSG sieht vor, dass der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte über die Garantien und die Datenschutzregeln nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a und g informiert werden muss und dass der Bundesrat die Einzelheiten dieser Informationspflicht regelt. Gemäss der Botschaft (BBl 2003 S. 2130) soll die Verordnung des Bundesrates präzisieren, wann und wie die Information erfolgen muss.