Bericht VDSG

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 13 Seiten

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Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass weder das Gesetz noch die Verordnung dem Datenschutzberater das Recht übertragen, den Beauftragten mit der Angelegenheit zu befassen, wenn seine Empfehlungen nicht befolgt wurden.

3. Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane (2. Kapitel)

3.1 Auskunftsrecht (1. Abschnitt)

3.1.1 Auskunftsbegehren an die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Aus-

land (Art. 14 Abs. 2)

Die Verordnung, auf welche Art. 14 Abs. 2 Bezug nimmt, wurde aufgehoben und durch die Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen ersetzt.

3.2 Anmeldung der Datensammlungen (2. Abschnitt)

3.2.1 Ordentliche Anmeldung (Art. 16)

Die Bundesorgane haben bei der Anmeldung der von ihnen geführten Datensammlungen die gleichen Informationen zu liefern wie im geltenden System, mit Ausnahme von Abs. h, der aufgehoben wird. Die betreffende Information ist lediglich von geringem Wert.

Art. 16 Abs. 2, zweiter Satz, kann ebenfalls gestrichen werden. Künftig werden die Bundesorgane ihre Datensammlungen elektronisch anmelden und können somit jederzeit Aktualisierungen vornehmen.

3.2.2 Aufhebung des geltenden Art. 17 VDSG

Das geltende Recht sieht nicht nur eine ordentliche Anmeldung der Datensammlungen der Bundesorgane vor, sondern auch eine vereinfachte Anmeldung und Veröffentlichung (Art. 17 VDSG) sowie Ausnahmen von der Veröffentlichung (Art. 18 VDSG) vor. Die Revision ändert dieses System. Art. 17 betreffend die vereinfachte Anmeldung und Veröffentlichung wird aufgehoben. Es wird vorgesehen, dass die Datensammlungen, für die heute dieses vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt, künftig nicht mehr der Meldepflicht unterliegen (Art. 18 E-VDSG).

3.2.3 Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen (Art. 18)

Die in Art. 18 Abs. 1 Bst. a bis g E-VDSG vorgesehenen Ausnahmen entsprechen den in Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis g aufgeführten Fällen des geltenden Rechts. Abs. 2 des Revisionsentwurfs entspricht den in Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c des geltenden Rechts vorgesehenen Ausnahmen.

Um die Transparenz der dem Beauftragten nicht gemeldeten Datensammlungen zu gewährleisten, werden die Bundesorgane gemäss Abs. 3 verpflichtet, eine entsprechende Liste zu führen und jeder Person zugänglich zu machen, die ein entsprechendes Gesuch stellt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VDSG teilen sie ausserdem jeder interessierten Person die Informationen über diese Datensammlungen mit.