Bericht VDSG

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 13 Seiten

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3.3 Bekanntgabe ins Ausland (3. Abschnitt)

3.3.1 Bekanntgabe ins Ausland (Art. 19)

Art. 5 bis 7 E-VDSG gelten für Datenbekanntgaben ins Ausland durch Bundesorgane, wenn diese sich auf Art. 6 Abs. 2 Bst. g stützen.

3.4 Technische und organisatorische Massnahmen (4. Abschnitt)

3.4.1 Grundsätze (Art. 20)

Die Möglichkeit, einen Datenschutzverantwortlichen zu bezeichnen (gemäss Art. 11a des revidierten DSG), steht nicht nur den Privaten, sondern auch den Bundesorganen offen. Deshalb muss in Art. 20 Abs. 2 E-VDSG präzisiert werden, dass die Bundesorgane alle Projekte zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten nicht nur dem Beauftragten, sondern auch dem Datenschutzberater melden. Dieser wird wie der Beauftragte in der Lage sein, zu überprüfen, ob die Bearbeitungsprojekte die Datenschutzauflagen erfüllen.

Die in Abs. 4 zitierte Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003 regelt nur die Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Planung und dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung. Deshalb ist im Übrigen auf die Weisungen zu verweisen, die von den zuständigen Organen kraft der erwähnten Verordnung erlassen wurden.

3.4.2 Datenbearbeitung im Auftrag (Art. 22)

In Anbetracht des neuen Art. 10a des revidierten DSG, der auf den privaten wie den öffentlichen Sektor anwendbar ist, erübrigt sich Art. 22 Abs. 1 VDSG.

3.4.3 Berater für den Datenschutz (Art. 23)

Wie unter Ziff. 3.4.1 dargestellt, können auch Bundesorgane gemäss Art. 11a des revidierten DSG einen Datenschutzberater bezeichnen. Dieser Punkt muss deshalb in Art. 23 Abs. 2 E-VDSG wie folgt präzisiert werden: Wollen Departemente oder die Bundeskanzlei von ihrer Pflicht zur Anmeldung befreit werden, so sind Art. 12a und 12b E-VDSG anwendbar.

Abs. 3 hält fest, dass die Behörden in der Regel über ihren Datenschutzberater mit dem Beauftragten verkehren.

3.5 Besondere Bestimmungen (5. Abschnitt)

3.5.1 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen (Art. 26a)

Art. 17a der Revision DSG überträgt dem Bundesrat die Befugnis, vor dem Inkrafttreten einer formellgesetzlichen Grundlage die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen im Rahmen von Pilotversuchen zu bewilligen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die erste Bedingung ist in Art. 17a Abs. 1 DSG verankert, der vorsieht, dass der Beauftragte