Bericht VDSG
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 13 Seiten
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auch erst in einem zweiten Schritt vornehmen kann. Im Übrigen ist in der Verordnung ausdrücklich die Beschränkung der Geltungsdauer auf 5 Jahre (Art. 17a Abs. 5 DSG) vorzusehen.
3.5.2 Aufhebung von Art. 27 VDSG
In Anbetracht des neuen Art. 21 DSG kann Art. 27 VDSG aufgehoben werden.
4. Register der Datensammlungen, Eidgenössischer Datenschutz- und Öf-
fentlichkeitsbeauftragter und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (3. Kapitel)
4.1.1 Register der Datensammlungen (Art. 28)
Laut Art. 11a Abs. 1 des revidierten DSG führt der eidgenössische Datenschutzbeauftragte ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Gemäss Abs. 6 regelt der Bundesrat die Führung und die Veröffentlichung des Registers sowie die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Inhaber der Datensammlungen, welche nach Art. 11a Abs. 5 Buchstabe e und f des revidierten DSG der Meldepflicht enthoben sind.
Art. 28 Abs. 2 E-VDSG sieht entsprechend vor, dass das Register online zugänglich ist und dass der Beauftragte auf Gesuch hin kostenlos Auszüge erstellt. Die Führung der erwähnten Liste ist in Abs. 3 vorgesehen.
Nachdem der Inhaber der Datensammlungen dem Beauftragten die in Art. 3 und 16 E-VDSG aufgeführten Informationen geliefert hat, überprüft der Beauftragte, ob die Meldung vollständig und vorschriftsmässig erfolgt ist. Falls ja, registriert er die Datensammlung und macht die Informationen zugänglich. Falls nein, setzt er dem Inhaber der Datensammlung eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann der Beauftragte gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, die Datensammlung von Amtes wegen registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen (Abs. 3). Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 29 Abs. 3 VDSG.
4.1.2 Aufhebung von Art. 29 VDSG
Art. 29 der geltenden Verordnung kann in Anbetracht des neuen Wortlauts von Art. 28 E-VDSG gestrichen werden.
4.2 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (2. Abschnitt)
4.2.1 Sitz, Rechtsstellung und Budget (Art. 30)
Die Stellung des Bundespersonals wird durch das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 geregelt. Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
Abs. 3 konkretisiert die in Art. 26 Abs. 3 DSG festgehaltene Bestimmung, dass der Beauftragte über ein eigenes Budget verfügt. Die vorliegende Bestimmung macht deutlich, dass das Budget des EDÖB im Rahmen des Budgets der Bundeskanzlei