Bericht VDSG
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Schutzniveau zu gewährleisten. Die Verordnung konkretisiert diese Sorgfaltspflicht, indem sie vom Inhaber der Datensammlung verlangt, angemessene Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Datenschutzgarantien oder – regeln beachtet. Ob die Massnahmen angemessen sind, hängt von den Umständen im konkreten Einzelfall ab. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, sind sie höher als für die übrigen Personendaten. Falls der Empfänger die Garantien oder Schutzmassnahmen nicht beachtet, fordert der Inhaber der Datensammlung ihn auf, Abhilfe zu schaffen.
2.3.2 Aufhebung des geltenden Art. 6 VDSG
Mit dem revidierten Artikel 6 DSB wird die Pflicht, dem Beauftragten jegliche Bekanntgabe von Daten ins Ausland zu melden, durch eine Informationspflicht ersetzt. Die Fälle, in denen private Personen verpflichtet sind, ihre Datensammlungen beim Datenschutzbeauftragten anzumelden, sind künftig im neuen Art. 11a Abs. 3 DSG geregelt. Der geltende Art. 6 VDSG wird demzufolge aufgehoben.
2.3.3 Liste der Staaten, die über eine angemessene Datenschutzgesetzgebung ver-
fügen (Art. 7)
Art. 7 E-VDSG entspricht im Wesentlichen Art. 7 Abs. 3 des geltenden Rechts. Bei der Erstellung dieser Liste berücksichtigt der Beauftragte die Beschlüsse der Europäischen Kommission in Anwendung von Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr betreffend die Angemessenheit des Schutzniveaus in Drittländern.
Wenn der Inhaber von Datensammlungen Daten in einen Staat übermittelt, der auf der Liste des Beauftragten aufgeführt wird, gilt er als gutgläubig gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB. Allerdings handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Der Inhaber der Datensammlung kann sich dann nicht auf seinen guten Glauben berufen, wenn er z.B. aufgrund seiner Erfahrung weiss, dass die Datenschutzvorschriften in einem bestimmten Land nicht beachtet werden (Art. 3 Abs. 2 ZGB).
2.4 Technische und organisatorische Massnahmen (4. Abschnitt)
2.4.1 Allgemeine Massnahmen (Art. 8)
Abs. 1 bildet Gegenstand einer redaktionellen Änderung: Der Begriff «Richtigkeit der Daten» wird durch «Integrität der Daten» ersetzt.
Abs. 4 wird gestrichen: Es ist nicht notwendig, in einer Gesetzesgrundlage ausdrücklich zu verankern, dass der Beauftragte Empfehlungen oder Modelle zu technischen oder organisatorischen Massnahmen erlassen kann.
2.4.2 Protokollierung (Art. 10 Abs. 1)
Nur die französische und italienische Fassung werden geändert und an die deutsche Fassung angepasst. Die Änderung ist redaktioneller Natur.