Bericht VDSG

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 13 Seiten

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konsultiert werden muss. Um diese Bestimmung in der Praxis umzusetzen, wird in der Verordnung das Verfahren näher umschrieben.

Wenn ein Bundesorgan beabsichtigt, einen Pilotversuch durchzuführen, muss es nach Art. 26a dem Beauftragten mitteilen, mit welchen Massnahmen die Einhaltung der sich aus Art. 17a DSG ergebenden Anforderungen sichergestellt werden soll. Der Beauftragte ist zu konsultieren, bevor die Ämterkonsultation bei den übrigen interessierten Bundesstellen durchgeführt wird.

Um dem Beauftragten die Stellungnahme zu ermöglichen muss die zuständige Behörde ihm eine Dokumentation im Umfang der Umschreibung in Abs. 2 vorlegen. Sie kann somit nicht bloss in allgemeiner Art und Weise festhalten, dass für eine bestimmte Bearbeitung Art. 17a anwendbar ist, sondern muss konkret und umfassend darlegen, wie die einzelnen Bedingungen und Voraussetzungen nach Art. 17a DSG eingehalten werden. Die Informationen des zuständigen Bundesorgans müssen es dem Beauftragten ermöglichen, in Kenntnis aller Einzelheiten Stellung zu nehmen.

Nach Abs. 3 kann der Beauftragte auch weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen treffen.

Im Rahmen seiner Stellungnahme untersucht der Beauftragte, ob die Voraussetzungen nach Art. 17a eingehalten werden (Abs. 2). Eine bloss summarische Stellungnahme erfüllt die Anforderungen indessen nicht. Er muss ausdrücklich zu jeder in Art. 17a verankerten Voraussetzung Stellung nehmen und auf die Darlegungen der zuständigen Bundesbehörde Bezug nehmen. Seine Stellungnahme muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, falls nötig das Projekt anzupassen, bevor sie es in der Ämterkonsultation den übrigen interessierten Bundesstellen vorlegt.

Wenn das zuständige Bundesorgan – insbesondere im Anschluss an die Ämterkonsultation – an der Konzeption des Pilotversuchs wesentliche Änderungen vornimmt, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 17a betreffen, so informiert es den Beauftragten darüber. Dieser nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung (Abs. 4). Diese Regelung ist erforderlich, weil die Stellungnahme des Beauftragten dem Antrag an den Bundesrat beigefügt wird. Sie muss sich daher auch auf das dem Bundesrat vorgelegte Projekt beziehen und nicht auf eine Fassung, die zwischenzeitlich geändert wurde.

Die zuständige Bundesstelle übermittelt den finalisierten Entwurf mit dem entsprechenden Antrag an den Bundesrat dem jeweiligen Departement, einschliesslich der Stellungnahme des Beauftragten (Abs. 5). Es genügt also nicht, lediglich im Antrag auszuführen, der Beauftragte sei mit dem Projekt einverstanden.

Abs. 6 trifft eine Verfahrensregelung zu Art. 17a Abs. 4 DSG, der verlangt, dass das zuständige Bundesorgan dem Bundesrat spätestens innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme des Pilotsystems einen Evaluationsbericht vorlegt und darin namentlich die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vorschlägt. Nachdem bei der Bewilligung des Pilotversuchs durch den Bundesrat die Stellungnahme des Beauftragten zwingend vorliegen muss, ist seine Beurteilung dem Bundesrat konsequenterweise auch bei dieser Etappe des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Regelung der Modalitäten der automatisierten Bearbeitung in einer Verordnung (Art. 17a Abs. 3 revDSG) entweder gleichzeitig mit der Bewilligung des entsprechenden Pilotversuchs oder