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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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4Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten wesentlichen Änderungen des Fondsreglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.

Art. 62 Verwaltungsrat

(Art. 51 KAG)

1Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a. die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716a des Obligationenrechts9;

b. die Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik;

c. die Bezeichnung der Depotbank;

d. die Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen;

e. die Ausarbeitung des Prospektes und des vereinfachten Prospektes;

f. die Administration, namentlich das Risk Management, die Führung des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance.

2Die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c können nicht delegiert werden.

3Für die Organisation der selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 43 und 44 sinngemäss.

Art. 63 Delegation der Administration

(Art. 51 Abs. 5 KAG)

1Beauftragt der Verwaltungsrat eine Fondsleitung mit der Administration der SICAV, so sind in einem schriftlichen Vertrag die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu umschreiben, namentlich:

a. die übertragenen Aufgaben;

b. allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation;

c. die Rechenschaftspflicht der Fondsleitung;

d. Kontrollrechte des Verwaltungsrates.

2Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.

9 SR 220