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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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Art. 54 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
(Art. 39 KAG)
1Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre angerechnet.
2Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind:
a. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Bilanzverlust;
b. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Wertberechtigungs- und Rückstellungsbedarf;
c. die betriebsnotwendigen Aktiven, die nicht für die unmittelbare Ausübung der Tätigkeit der SICAV unerlässlich sind;
d. immaterielle Werte mit Ausnahme von Software.
3Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel nach Artikel 47 sinngemäss.
4Die fremdverwaltete SICAV muss das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 47 Abs. 2).
5Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der SICAV ist dauernd einzuhalten.
6Die SICAV meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
7Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.
Art. 55 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission
(Art. 40 Abs. 4 KAG)
Alle Aktien haben, unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Kategorien angehören, zum Zeitpunkt der Erstemission ihrer Kategorie denselben Nettoemissionspreis. Dieser entspricht dem von den Anlegerinnen und Anlegern zu zahlenden Ausgabepreis bei der Emission abzüglich allfälliger Kommissionen.
Art. 56 Auflösung von Teilvermögen
(Art. 41 Abs. 2 KAG)
Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können die Auflösung von Teilvermögen beschliessen.
Art. 57 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
(Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG)
1Die Artikel 36 und 37 gelten sinngemäss.
2Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können ihre Aktien zurückgeben, sofern:
a. das angemessene Verhältnis zwischen Einlagen und Gesamtvermögen der SICAV auch nach der Rücknahme eingehalten ist; und