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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 64 Einhaltung der Anlagevorschriften

(Art. 52 ff. KAG)

1Die prozentualen Beschränkungen dieses Kapitels beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.

2Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.

3Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach der Lancierung erfüllen.

4Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach der Lancierung erfüllen.

5Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen der Absätze 3 und 4 auf Gesuch der Fondsleitung und der SICAV erstrecken.

Art. 65 Gegenstand von Umbrella-Fonds

(Art. 92 ff. KAG)

1Umbrella-Fonds dürfen nur Teilvermögen der gleichen Fondsart umfassen.

2Als Fondsarten gelten:

a. Effektenfonds;

b. Immobilienfonds;

c. übrige Fonds für traditionelle Anlagen;

d. übrige Fonds für alternative Anlagen.

2. Abschnitt: Effektenfonds

Art. 66 Zulässige Anlagen

(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)

1Zulässig sind Anlagen in:

a. Effekten nach Artikel 67;

b. derivative Finanzinstrumente nach Artikel 68;

c. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 69 erfüllen;

d. Geldmarktinstrumente nach Artikel 70;