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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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b. die Mindesteinlage nicht unterschritten wird.

Art. 58 Anlage in eigene Aktien

(Art. 42 Abs. 2 und 94 KAG)

Anlagen eines Teilvermögens in andere Teilvermögen derselben SICAV stellen keine Anlage in eigene Aktien dar.

Art. 59 Publikationsorgane

(Art. 43 Abs. 1 Bst. f KAG)

Artikel 38 gilt sinngemäss.

Art. 60 Stimmrechte

(Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG)

1Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für:

a. das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind;

b. die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft.

2Weicht der einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem diesem Teilvermögen zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien entscheiden. Die Aufsichtsbehörde muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen.

3Die Aufsichtsbehörde kann die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anordnen.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 61 Generalversammlung

(Art. 50 und 94 KAG)

1Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen.

2Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmen sämtlicher beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen verlangen.

3Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern sie:

a. nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;

b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; und

c. nicht ausschliesslich formeller Natur ist.