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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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3Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtengagement eines Effektenfonds darf 100 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Das Gesamtengagement insgesamt darf 200 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten.

4Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.

Art. 69 Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds)

(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)

1Die Fondsleitung und die SICAV dürfen nur in Zielfonds anlegen, wenn:

a. deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen;

b. für diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds;

c. die Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.

2Sie dürfen höchstens:

a. 20 Prozent des Fondsvermögens in Anteile desselben Zielfonds anlegen; und

b. 30 Prozent des Fondsvermögens in Anteile von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW).

3Für die Anlagen in Zielfonds gelten die Artikel 74–79 nicht.

4Erwerben die Fondsleitung und die SICAV Zielfonds, die unmittelbar oder mittelbar von ihnen selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch eine gemeinsame Verwaltung oder durch Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden sind, so dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen und lediglich eine reduzierte Verwaltungskommission erhoben werden.

5Anstelle der reduzierten Verwaltungskommission darf auch die Differenz zwischen der effektiven Verwaltungskommission der investierenden kollektiven Kapitalanlage und derjenigen des Zielfonds erhoben werden.

6Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in andere kollektive Kapitalanlagen angelegt werden, so:

a. müssen das Fondsreglement, der Prospekt und der vereinfachte Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal