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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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3Für die Erstellung und die Gliederung der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Obligationenrechts massgebend.
Art. 49 Wechsel der Fondsleitung; Einwendungsfrist, Inkrafttreten und
Barauszahlung
(Art. 34 Abs. 3, 4 und 6 KAG)
1Für den Wechsel der Fondsleitung ist Artikel 40 sinngemäss anwendbar.
2Die Fusion von Fondsleitungen oder fusionsähnliche Tatbestände gelten als Wechsel im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes.
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 50 Begriffe
(Art. 36 Abs. 1 KAG)
1Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus.
2Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration gemäss Artikel 51 Absatz 5 des Gesetzes.
Art. 51 Zweck
(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG)
Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes zu erbringen.
Art. 52 Mindestvermögen
(Art. 36 Abs. 2 KAG)
Für das Mindestvermögen der SICAV gilt Artikel 34 sinngemäss.
Art. 53 Mindesteinlage
(Art. 37 Abs. 2 und 3 KAG)
1Für die selbstverwaltete SICAV müssen die Unternehmeraktionärinnen und - aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.
2Für die fremdverwaltete SICAV müssen sie im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen.
3Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten.
4Die SICAV meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Unterschreitung.