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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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2Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
Art. 46 Eigene Mittel
(Art. 32 KAG)
Für die anrechenbaren eigenen Mittel gelten die Artikel 21–22 sinngemäss.
Art. 47 Höhe der eigenen Mittel
(Art. 32 Abs. 1 KAG)
1Die erforderlichen eigenen Mittel werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen berechnet. Sie betragen jedoch höchstens 20 Millionen Franken:
a. 1 Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. 3/4 Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. 1/2 Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. 1/4 Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e. 1/8 Prozent für den Teil, der 250 Millionen übersteigt.
2Wird die Fondsleitung mit der Administration des Vermögens einer SICAV im Sinne von Artikel 51 Absatz 5 des Gesetzes beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der eigenen Mittel miteinzubeziehen.
3Erbringt sie weitere Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz gemäss Artikel 80 der Eigenmittelverordnung (ERV) vom XXX8 unterlegt.
4Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen ist dauernd einzuhalten.
5Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab.
6Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
Art. 48 Geschäftsbericht
1Die Fondsleitung reicht den eigenen Geschäftsbericht innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung durch die Generalversammlung der Aufsichtsbehörde ein.
2Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen eigenen Mittel bei.
8 SR ….