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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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e. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
2Nicht zulässig sind Anlagen in Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere.
3In andere als in Absatz 1 genannte Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden.
4Die SICAV darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.
Art. 67 Effekten
(Art. 54 KAG)
1Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes, die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, namentlich Warrants.
2Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.
Art. 68 Derivative Finanzinstrumente
(Art. 54 und 56 KAG)
1Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn:
a. ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a, c und d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zu Grunde liegen;
b. die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind;
c. sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Gegenpartei ist ein beaufsichtigtes, auf dieses Geschäft spezialisiertes Bank- oder Finanzinstitut.
b. Die OTC-Derivate werden täglich gehandelt und sind zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.