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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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Art. 72 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo,
Reverse Repo)
(Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
1Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, einwandfreie Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.
2Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.
3Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.
Art. 73 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsver-
mögens
(Art. 54 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)
1Zulasten eines Effektenfonds dürfen:
a. keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;
b. höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
2Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.
3Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne Absatz 1 Buchstabe a.
4Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.
Art. 74 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten
(Art. 57 KAG)
1Die Fondsleitung und die SICAV dürfen einschliesslich der derivativen Finanzinstrumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen.
2Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Guthaben auf Sicht und auf Zeit gemäss Artikel 75 und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten gemäss Artikel 76, bei welchen die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ist.