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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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Art. 75 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit
Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die Anlagen in Bankguthaben (Art. 66 Abs. 1 Bst. e) als auch die flüssigen Mittel (Art. 71) einzubeziehen.
Art. 76 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten
1Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen.
2Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens.
3Die derivativen Finanzinstrumente, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 69, 74–80 einzubeziehen.
Art. 77 Gesamtbeschränkungen
1Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 74–76 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
2Die Beschränkungen nach den Artikeln 74–76 und 79 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden.
3Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln.
4Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.
Art. 78 Ausnahmen für Indexfonds
(Art. 57 KAG)
1Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen, wenn:
a. das Fondsreglement die Nachbildung eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und
b. der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.
2Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.