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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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Art. 79 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
(Art. 57 Abs. 1 KAG)
1Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen, sofern diese begeben oder garantiert werden von:
a. einem OECD-Staat;
b. einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD;
c. einer internationalen Organisation öffentlichrechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört.
2Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde dürfen sie bis 100 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen:
a. Die Anlagen sind in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt.
b. Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens wird in Effekten und Geldmarktinstrumente derselben Emission angelegt.
c. Im Prospekt und in den Werbeunterlagen wird auf die spezielle Bewilligung der Aufsichtsbehörde hingewiesen. Die Emittenten, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können, und die entsprechenden Garanten sind ebenfalls angegeben.
d. Im Fondsreglement sind die Emittenten, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können, und die entsprechenden Garanten, aufgeführt.
3Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anlegerinnen und der Anleger nicht gefährdet wird.
4Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 74 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
Art. 80 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten
(Art. 57 Abs. 2 KAG)
1Weder die Fondsleitung noch die SICAV darf Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die es ihnen erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.
2Die Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung oder die SICAV nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.
3Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für das Fondsvermögen höchstens erwerben:
a. je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;