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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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b. 25 Prozent der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 69 erfüllen.
4Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.
5Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
Art. 81 Besondere Informationspflichten im Prospekt
(Art. 75 KAG)
1Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten investiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Werden Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt, so ist zu erläutern, ob diese Geschäfte als Teil der Anlagestrategie oder zur Deckung von Anlagepositionen getätigt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.
2Dürfen die Fondsleitung oder die SICAV das Fondsvermögen hauptsächlich in andere Anlagen als solche nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a und e investieren oder bilden sie einen Indexfonds (Art. 78), so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
3Weist das Nettofondsvermögen eines Effektenfonds aufgrund der Zusammensetzung der Anlagen oder der angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität beziehungsweise Hebelwirkung auf, so ist darauf im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders hinzuweisen.
3. Abschnitt: Immobilienfonds
Art. 82 Zulässige Anlagen
(Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG)
1Die Anlagen von Immobilienfonds sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
2Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten:
a. Wohnbauten;
b. Liegenschaften, die ausschliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken dienen; überwiegend ist der kommerzielle Anteil, wenn der Ertrag daraus mindestens 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht (kommerziell genutzte Liegenschaften);